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	<title>Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht (Universität Hamburg)</title>
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		<title>Prof. Dr. Knops zum Mitglied des Verbraucherbeirats bei der BaFin bestellt</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 13:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht, das in wichtigen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verbraucherbeirat eingerichtet. Dieser hat zur Aufgabe, die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu beraten, weil sich in der Finanzkrise gezeigt hat, dass Verbraucher zukünftig stärker geschützt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht, das in wichtigen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verbraucherbeirat eingerichtet. Dieser hat zur Aufgabe, die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu beraten, weil sich in der Finanzkrise gezeigt hat, dass Verbraucher zukünftig stärker geschützt werden müssen. Er besteht aus zwölf Mitgliedern, die durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt wurden und setzt sich aus Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen und Mitarbeitern außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusammen. Mit der Reformierung der nationalen Finanzaufsicht wird damit erstmals auch die verbraucherbezogene Wissenschaft institutionell in die Kontrolle der Finanzdienstleistungsbranche einbezogen.</p>
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		<title>BGH: Bürgschaften für Mieten ohne Begrenzung</title>
		<link>http://www.bankrecht.org/informationen-fur-studenten/bgh-burgschaften-fur-mieten-ohne-begrenzung-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 08:46:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationen für Studenten]]></category>

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		<description><![CDATA[Wallstreet Online vom 10.04.2013
KARLSRUHE (dpa-AFX) &#8211; Wer für die Mietschulden eines anderen eine Bürgschaft übernimmt, geht unter Umständen ein großes Risiko ein. Eine derartige Bürgschaft sei nicht automatisch auf drei Monatsmieten begrenzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (VIII ZR 379/12). Der Bürge muss dann für alle Mietschulden aufkommen&#8230;
Den vollständigen Artikel finden Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wallstreet Online vom 10.04.2013</strong></p>
<p>KARLSRUHE (dpa-AFX) &#8211; Wer für die Mietschulden eines anderen eine Bürgschaft übernimmt, geht unter Umständen ein großes Risiko ein. Eine derartige Bürgschaft sei nicht automatisch auf drei Monatsmieten begrenzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (VIII ZR 379/12). Der Bürge muss dann für alle Mietschulden aufkommen&#8230;</p>
<p><strong>Den vollständigen Artikel finden Sie unter</strong>:</p>
<p>http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6148655-bgh-buergschaften-mieten-begrenzung</p>
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		<title>Hamburger Gasverbraucher klagen erfolgreich gegen Preiserhöhungen</title>
		<link>http://www.bankrecht.org/aktuelle-nachrichten/hamburger-gasverbraucher-klagen-erfolgreich-gegen-preiserhohungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 09:13:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[


Wallstreet online vom 29.04.2013
HAMBURG (dpa-AFX) &#8211; Nach jahrelangem Rechtsstreit haben sich Hamburger Gaskunden mit ihren Sammelklagen gegen Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens Eon Hanse endgültig durchgesetzt. Das Unternehmen lässt in zwei Verfahren sowohl seine Revision beim Bundesgerichtshof als auch eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg fallen&#8230;
Den vollständigen Artikel finden Sie unter:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6174431-hamburger-gasverbraucher-klagen-erfolgreich-preiserhoehungen
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			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> <o:OfficeDocumentSettings> <o:AllowPNG /> </o:OfficeDocumentSettings> </xml><![endif]--></p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Wallstreet online vom 29.04.2013</strong></p>
<p class="MsoNormal">HAMBURG (dpa-AFX) &#8211; Nach jahrelangem Rechtsstreit haben sich Hamburger Gaskunden mit ihren Sammelklagen gegen Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens Eon Hanse endgültig durchgesetzt. Das Unternehmen lässt in zwei Verfahren sowohl seine Revision beim Bundesgerichtshof als auch eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg fallen&#8230;</p>
<p><strong>Den vollständigen Artikel finden Sie unter</strong>:</p>
<p class="MsoNormal"><a href="http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6174431-hamburger-gasverbraucher-klagen-erfolgreich-preiserhoehungen">http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6174431-hamburger-gasverbraucher-klagen-erfolgreich-preiserhoehungen</a></p>
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		<title>Gericht will Porsche-Streit teilweise abgeben</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 09:08:58 +0000</pubDate>
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Capital online vom 17.04.2013
Bei den Klagen gegen die Porsche-Dachgesellschaft im Zuge des Übernahmekampfes mit VW geht es um Milliarden. Die juristische Aufarbeitung aber könnte sich weiter in die Länge ziehen. Grund sind Anträge, ein Verfahren auszugliedern&#8230;

Den vollständigen Artikel finden Sie unter:
 http://www.capital.de/unternehmen/automobilindustrie/:Schadensersatz-Prozess&#8211;Gericht-will-Porsche-Streit-teilweise-abgeben/100050595.html
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<p><strong>Capital online vom 17.04.2013</strong></p>
<p>Bei den Klagen gegen die Porsche-Dachgesellschaft im Zuge des Übernahmekampfes mit VW geht es um Milliarden. Die juristische Aufarbeitung aber könnte sich weiter in die Länge ziehen. Grund sind Anträge, ein Verfahren auszugliedern&#8230;</p>
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<p class="MsoNormal"><strong>Den vollständigen Artikel finden Sie unter</strong>:</p>
<p class="MsoNormal"><span style="mso-spacerun: yes;"> </span><a href="http://www.capital.de/unternehmen/automobilindustrie/:Schadensersatz-Prozess--Gericht-will-Porsche-Streit-teilweise-abgeben/100050595.html">http://www.capital.de/unternehmen/automobilindustrie/:Schadensersatz-Prozess&#8211;Gericht-will-Porsche-Streit-teilweise-abgeben/100050595.html</a></p>
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		<title>Der Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen für die Dauer eines Zahlungsverbots steht ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes, lediglich modifiziertes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aufgrund fehlender Stundungswirkung nicht entgegen</title>
		<link>http://www.bankrecht.org/entscheidungen/der-geltendmachung-von-verzugszinsanspruchen-fur-die-dauer-eines-zahlungsverbots-steht-ein-von-der-bundesanstalt-fur-finanzdienstleistungsaufsicht-erlassenes-lediglich-modifiziertes-zahlungsverbot-na/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 09:01:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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BGH, Urteil vom 12. 3. 2013 &#8211; XI ZR 227/12 
 
a) Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 [...]]]></description>
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<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><em><span style="font-size: 14.0pt; mso-bidi-font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">BGH, Urteil vom 12. 3. 2013 &#8211; XI ZR 227/12</span></em><span style="font-size: 14.0pt; mso-bidi-font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;"> </span></p>
<p><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">a) Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">b) Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen für die Dauer des Zahlungsverbots.<span id="more-3522"></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;"> </span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;"><br />
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.</span></p>
<p style="text-align: center; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">I.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Das Berufungsgericht, dessen Urteil in <a title="OLG Frankfurt, 25.04.2012 - 9 U 98/11" href="http://openjur.de/u/434115.html">WM 2012, 2390</a> veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderung zur Insolvenztabelle. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergebe 5 sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs noch unter dem des Schadensersatzes wegen vorübergehender Unmöglichkeit. Voraussetzung für beide Ansprüche sei die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Termineinlagen. Auf Grund des von der BaFin am 15. September 2008 verhängten Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF seien die Termingelder jedoch nicht zur Zahlung fällig geworden.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die Wirkung des behördlich angeordneten Veräußerungs- und Zahlungsverbots gemäß § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei umstritten. Die herrschende Meinung in der Literatur nehme an, dass dieses auf die Verhältnisse des betroffenen Kreditinstituts zu seinen Kunden insofern einwirke, als es die Wirkung einer Stundung entfalte. Dieser Auffassung sei unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu folgen. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesbegründungen zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF und zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkung einer Stundung auch ohne eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner eintreten solle. Durch das behördlich angeordnete Veräußerungs- und Zahlungsverbot sei das Kreditinstitut &#8211; wie bereits das Reichsgericht entschieden habe (RGZ 112, 348, 350) &#8211; nicht mehr in der Lage zu zahlen und könne sich darauf auch gegenüber dem Gläubiger berufen. Das schließe eine Pflichtverletzung aus.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die Annahme einer Stundung entspreche auch dem Gesetzeszweck. Das Veräußerungs- und Zahlungsverbot diene unter anderem der Ermöglichung der Sanierung des Kreditinstituts, was sich auch aus der in § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 KWG aF verwendeten Formulierung &#8220;zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens&#8221; ergebe. Durch die Anordnung des sogenannten vorübergehenden Moratoriums nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 KWG aF solle den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und entsprechende Maßnahmen gegeben werden. Insbesondere sollten die nicht durch die Einlagensicherung geschützten Gläubiger, also 10 vor allem andere Kreditinstitute, während des Moratoriums prüfen, ob sie die offene Insolvenz durch geeignete Maßnahmen verhindern wollen. Damit korreliere es, wenn dem Kreditinstitut gleichsam eine &#8220;Verschnaufpause&#8221; für Sanierungsverhandlungen verschafft werde. Dem stünden sowohl ein &#8220;Weiterlaufen&#8221; der Zinsen zu Lasten der verbleibenden Vermögenswerte als auch nachträglich geltend gemachte Schadensersatzansprüche entgegen, mit denen bei Sanierungsüberlegungen und -verhandlungen schon gerechnet werden müsse.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Zwar erlaube § <a title="§ 47 KWG: Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/47.html">47</a> KWG &#8211; anders als § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF &#8211; ausdrücklich, durch Rechtsverordnung einen &#8220;Aufschub für die Erfüllung der Verbindlichkeiten&#8221; anzuordnen und die weitergehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichem Recht zu regeln. Die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften weise aber in Anbetracht des Umstands, dass es sich hierbei um eine Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers handeln könne, nicht zwingend darauf hin, dass § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF die zivilrechtlichen Konsequenzen des Zahlungsverbots im Unterschied zu § <a title="§ 47 KWG: Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/47.html">47</a> KWG nicht bestimme. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu erkennen gegeben, welche Rechtsfolgen er dem Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF zukommen lassen wolle. Auch sei angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Überführung des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF in den nunmehr geltenden § <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> KWG nicht zum Anlass für eine klarstellende Regelung genommen habe, darauf zu schließen, dass dem gesetzgeberischen Anliegen durch die zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF vertretene Meinung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Nichtzahlung zu vertreten habe, komme es mithin nicht an.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">II.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das von der BaFin erlassene Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF habe Stundungswirkung. Die Anordnung des vorübergehenden Zahlungsverbots führte richtigerweise nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis. Dieses ließ die Leistungszeit für die Erfüllung der Ansprüche der Klägerin, gerichtet auf Auszahlung der Termingeldeinlagen nebst den vereinbarten Vertragszinsen (§ <a title="§ 488 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html">488</a> Abs. 1 Satz 2 BGB), unberührt und bewirkte lediglich eine vorübergehende rechtliche Unmöglichkeit analog § <a title="§ 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">275</a> Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsansprüchen.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">1. Nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 KWG aF konnte die BaFin bei bestehender Insolvenzgefahr zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an ein Kreditinstitut erlassen (Nr. 1), die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen (Nr. 2) sowie die Entgegennahme von Zahlungen verbieten (Nr. 3), sofern nach § <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> Abs. 1 Satz 1 KWG aF entweder die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet war oder Zweifel an einer wirksamen Aufsicht bestanden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nF geregelt ist (Art. 2 Nr. 10, Nr. 11, Art. 17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes, BGBl. I 2010, 1900, 1911, 1932), für die Fälligkeit der gegen das Kreditinstitut gerichteten Forderungen werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 13 a) Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, das Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Stundung sämtlicher gegen das Kreditinstitut gerichteter Forderungen bewirke. Ansprüche der Gläubiger seien daher während der Dauer des Zahlungsverbots nicht fällig; Sekundäransprüche mangels Fälligkeit ausgeschlossen (Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28 f.; ders., WM 2005, 1881, 1886 f.; Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 133 Rn. 20; ders., EWiR 2012, 709, 710; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22 f., 50; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, Erg.-Lfg. 6/09, § 46a Rn. 5; Nirk, KWG, 13. Aufl., S. 64 f.; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 83 ff.; Schaaf, GWR 2012, 188; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/ Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 10 f.; Zietsch, <a title="BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05" href="http://openjur.de/u/78944.html">WM 2007, 954</a>, 956 f.). Dabei stützt sich die herrschende Auffassung maßgeblich auf die Begründung des Berichts des Finanzausschusses zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF (BT-Drucks. 7/4631, S. <img src='http://www.bankrecht.org/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> und die Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, S. 141). Zudem wird darauf verwiesen, dass bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1926 (RGZ 112, 348, 350 f.) für die Parallelregelung im Versicherungsaufsichtsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VAG/69.html">69</a> VAG aF (§ <a title="§ 89 VAG: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen" href="http://dejure.org/gesetze/VAG/89.html">89</a> Abs. 1 Satz 2 VAG nF) angenommen habe, das Zahlungsverbot bedeute eine von der zuständigen Behörde bewilligte Stundung (ebenso RArbG, JW 1933, 796 f.; OLG Stettin, VerAfP 24, 185, 186; aA KG, JRPV 1931, 30, 31).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">b) Demgegenüber lehnt die Gegenauffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat (LG Frankfurt/Main, WM 2012, 403), eine Stundung im Wesentlichen unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die nur knappe Erwähnung einer Stundungswirkung in den Gesetzesmaterialien, Wertungsgesichtspunkte 15 und den systematischen Vergleich der Vorschrift mit § <a title="§ 47 KWG: Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/47.html">47</a> KWG ab (Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 92 ff.; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 314 ff.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Geier, ZBB 2010, 289, 290; Huber, Die Normen des Kreditwesengesetzes zur Verhinderung einer Bankinsolvenz und ihre Auswirkungen auf das Giroverhältnis, 1987, S. 127 ff.; Neef, Einlagensicherung bei Bankinsolvenzen, 1980, S. 202 f.; Beck, WM 2013, 301, 302 f.; Blank, GWR 2012, 353; Manfred Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; Manfred Obermüller/Martin Obermüller, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 39 f.). Gegen eine Stundungswirkung spreche zudem ein Vergleich mit insolvenzrechtlichen Vorschriften, insbesondere mit den § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF funktional entsprechenden Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § <a title="§ 21 InsO: Anordnung vorläufiger Maßnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html">21</a> InsO (Binder, aaO, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.). Das Zahlungsverbot stelle daher nur ein vorübergehendes Hindernis für die Erfüllung der Zahlungspflichten des Kreditinstituts dar. Verzögerungsschäden seien ersatzfähig, sofern das Kreditinstitut den Erlass des Verbotes zu vertreten habe (Huber, aaO, S. 138 ff.; Neef, aaO, S. 202 f.; Binder, EWiR 2012, 295, 296; ebenso zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/VAG/69.html">69</a> VAG aF LG Stettin, VerAfP 23, 121, 123).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Einer Stundungswirkung steht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durch Verwaltungsakt bewirkte Stundung einen Eingriff in Gläubigerrechte darstellt, maßgeblich der Wortlaut des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, aber auch die Gesetzessystematik entgegen. Eine Stundungswirkung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder allein auf die Gesetzesmaterialien zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF noch auf Sinn und Zweck der Regelung gestützt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">a) Eine Stundung bewirkt nach allgemeinem Verständnis das Hinausschieben der durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz bestimmten Fälligkeitszeitpunkte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 &#8211; <a title="BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98" href="http://openjur.de/u/64792.html">IX ZR 2/98</a>, <a title="BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98" href="http://openjur.de/u/64792.html">NJW 2000, 2580</a>, 2582 mwN). Sie kommt im Regelfall durch Parteivereinbarung zustande, kann aber auch &#8211; wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat &#8211; durch Gesetz, durch Richterspruch (§ 1382, § <a title="§ 1613 BGB: Unterhalt für die Vergangenheit" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html">1613</a> Abs. 3, § <a title="§ 2331a BGB: Stundung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2331a.html">2331a</a> BGB) oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 271 Rn. 12; MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 271 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 271 Rn. 10). Jedoch bedarf eine hoheitlich angeordnete Stundung, wie das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, einer besonderen Legitimation, da private Rechtsverhältnisse &#8220;von hoher Hand&#8221; geregelt werden (Gernhuber, HdbSchR, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., S. 76; vgl. Huber, aaO, S. 132 f.). Dies gilt nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts insbesondere dann, wenn &#8211; wie hier in Rede steht &#8211; durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der nicht nur beeinflussend für das Privatrecht wirkt, final auf bestehende privatrechtliche Vereinbarungen &#8220;durchgegriffen&#8221; wird und vertraglich begründete Rechte und Pflichten abgeändert werden (zum Begriff VGH Kassel, <a href="http://openjur.de/suche/WM+2009%2C+1889/">WM 2009, 1889</a>, 1895; Manssen, Privatrechtsgestaltung durch Hoheitsakt, 1994, S. 7, 22, 24 f., 32, 125, 285).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">aa) Die hoheitliche Anordnung einer Stundung verkürzt einfachgesetzliche Gläubigerrechte in schwerwiegenderer Weise als eine bloße zeitweilige Undurchsetzbarkeit fälliger Forderungen. Denn sie ändert darüber hinaus die vereinbarte Leistungszeit ab und schließt die spätere Geltendmachung von Verzugsschäden aus, obwohl die Kunden des Kreditinstituts für dessen Schieflage keine Veranlassung gegeben haben. Sie stellt damit zugleich einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. <a title="Art. 2 GG" href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG), aber auch in die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigen-18 tumsfreiheit (Art. <a title="Art. 14 GG" href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html">14</a> Abs. 1 Satz 1 GG) dar (vgl. Lindemann in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 144; allg. Manssen, aaO, S. 125, 229). Die Eigentumsgarantie schützt zwar nicht das Vermögen als solches. Dem Schutzbereich unterfallen aber Forderungen und vermögenswerte Ansprüche des Privatrechts aller Art (vgl. <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+83%2C+201/">BVerfGE 83, 201</a>, 208 f.; <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+105%2C+17/">105, 17</a>, 30, 32; <a title="BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03" href="http://openjur.de/u/59271.html">112, 93</a>, 107 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 8 mwN).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">bb) Eine durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkte Stundung verlangte daher wie jeder andere Verwaltungsakt im Bereich der Eingriffsverwaltung eine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. <a title="Art. 20 GG" href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html">20</a> Abs. 3 GG) genügende, klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (allg. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 29. März 2004 &#8211; <a title="LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 P 65/02" href="http://openjur.de/u/103636.html">L 3 P 65/02</a>, juris Rn. 22; Manssen, aaO, S. 282, 285; vgl. auch Neef, aaO, S. 202; Huber, aaO, S. 132; aA Fischer, EWiR 2012, 709, 710). Dass sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nach Art. <a title="Art. 19 GG" href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">19</a> Abs. 3 GG nicht auf den Schutz der in Rede stehenden Grundrechte berufen kann (vgl. <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+61%2C+82/">BVerfGE 61, 82</a>, 105), ist insoweit ohne Belang. Denn ob § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Annahme einer durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkten Stundung darstellt, kann nur einheitlich für sämtliche, private wie öffentlichrechtliche, Gläubiger beurteilt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">cc) Voraussetzung für die Annahme einer Stundung wäre danach, dass § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF als ermächtigendes Gesetz nicht nur Inhalt, Gegenstand und Zweck, sondern &#8211; was die Revisionserwiderung verkennt &#8211; auch die Stundungswirkung als Ausmaß des Zahlungsverbots hinreichend bestimmte (allg. <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+8%2C+274/">BVerfGE 8, 274</a>, 325 f.). Aus der ermächtigenden Norm muss sich zwar nicht ausdrücklich ergeben, ob und inwieweit in den Rechtskreis des Einzelnen eingegriffen wird. Anwendungsbereich und Reichweite der Norm müssen aber in 20 zumutbarer Weise erkennbar sein und sich im Wege der Auslegung mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln feststellen lassen (vgl. <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+8%2C+274/">BVerfGE 8, 274</a>, 307; <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+9%2C+137/">9, 137</a>, 147; <a title="BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04" href="http://openjur.de/u/59235.html">116, 24</a>, 54; BVerfG, <a href="http://openjur.de/suche/NVwZ+2007%2C+1172/">NVwZ 2007, 1172</a>, 1173). Maßgebend ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt ist, unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte ergibt (<a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+8%2C+274/">BVerfGE 8, 274</a>, 307; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/KZR+5%2F65/">KZR 5/65</a>, <a href="http://openjur.de/suche/BGHZ+46%2C+74/">BGHZ 46, 74</a>, 76; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 &#8211; <a title="BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11" href="http://openjur.de/u/438903.html">I ZB 80/11</a>, <a title="BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11" href="http://openjur.de/u/438903.html">GRUR 2012, 1026</a> Rn. 30 mwN).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">b) Gemessen hieran begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dem Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF komme privatrechtsgestaltende Stundungswirkung zu, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">aa) Eine durch das Zahlungsverbot bewirkte Stundung sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen findet im Wortlaut des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF keine Stütze (Geier, ZBB 2010, 289, 290; Binder, EWiR 2012, 295, 296).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(1) § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF ermächtigt die BaFin, wie bereits ausgeführt, lediglich dazu, dem in Schieflage geratenen Kreditinstitut bei bestehender Insolvenzgefahr vorübergehend die Vornahme von Zahlungen zu verbieten, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Demgegenüber ist von der Rechtsfolge einer Stundung als Ausmaß des Zahlungsverbots ebenso wenig die Rede wie von einer Befugnis der BaFin, vertragsändernd in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Gläubigern einzugreifen. § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF erwähnt den Begriff der &#8220;Stundung&#8221; weder ausdrücklich noch wird auf eine Stundungswirkung durch die Verwendung vergleichbarer Begriffe wie etwa einen durch das Zahlungsverbot bewirkten &#8220;Zahlungsaufschub&#8221; oder eine damit verbundene &#8220;Aussetzung fälliger Leistungen&#8221; hingewiesen (vgl. 22 Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; Huber, aaO, S. 132).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Vielmehr sind die zivilrechtlichen Folgen in § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 5 KWG aF (§ <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> Abs. 2 Satz 5 KWG nF) lediglich insoweit geregelt, als dass Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts während der Dauer der Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF unzulässig sind. Für die Kunden des Kreditinstituts &#8211; wie die Klägerin &#8211; ist damit zwar ersichtlich, dass dem Kreditinstitut eine &#8220;Verschnaufpause&#8221; gewährt werden soll und die Anordnung des Zahlungsverbots ein vorübergehendes Hindernis für die Vertragserfüllung darstellt. Dass zugleich in bestehende Leistungszeitbestimmungen eingegriffen wird, geht aber aus der Vorschrift nicht ansatzweise hervor. Insbesondere kann aus der bloßen Anordnung eines Zahlungsverbots in der Krise, das der Vermeidung der Insolvenz dienen soll, nicht ohne weiteres auf die hoheitliche Bewilligung einer Stundung geschlossen werden, die Verzugsschäden selbst im Falle der Gesundung des Kreditinstituts oder im Fall des Scheiterns der Sanierungsverhandlungen ausschließt.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(2) Auch lässt sich eine ipso jure eintretende Stundungswirkung im Unterschied zu den Rechtsfolgen einer gegen das Veräußerungs- und Zahlungsverbot verstoßenden Verfügung, die nach §§ <a title="§ 135 BGB: Gesetzliches Veräußerungsverbot" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/135.html">135</a>, <a title="§ 136 BGB: Behördliches Veräußerungsverbot" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/136.html">136</a> BGB relativ unwirksam sein soll (h.M., siehe nur Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 29 mwN), gerade nicht aus allgemeinen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen ableiten. Vielmehr entspricht es den Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, dass ein vorübergehendes Leistungshindernis wie ein mit Zwangsgeldandrohungen verknüpftes behördliches Verbot (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/Ia+ZR+273%2F63/">Ia ZR 273/63</a>, WM 1965, 267, 270 und vom 8. Juni 1983 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/VIII+ZR+77%2F82/">VIII ZR 77/82</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW+1983%2C+2873/">NJW 1983, 2873</a>, 2874; BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 &#8211; <a title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 217/06" href="http://openjur.de/u/71744.html">VIII ZR 217/06</a>, juris Rn. 3, 12 &#8211; zu § <a title="§ 35 KWG: Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/35.html">35</a> Abs. 2, § <a title="§ 38 KWG: Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/38.html">38</a> Abs. 1, § <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> KWG 25 aF) den Schuldner lediglich zeitweilig analog § <a title="§ 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">275</a> BGB von seiner Leistungspflicht befreit, er aber auf Ersatz des Verzögerungsschadens haftet, sofern er das Leistungshindernis zu vertreten hat (Neef, aaO, S. 202; Huber, aaO, S. 138 ff. i.V.m. S. 76 ff., 94 ff.; allg. zu vorübergehenden Leistungshindernissen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Arnold, JZ 2002, 866, 869; Canaris in Festschrift für Huber, 2006, S. 143, 145 ff., 162 f.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146; Löwisch/Caspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48 f.; Medicus in Festschrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 35, 39).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Zwar hat das Reichsgericht für die Parallelvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/VAG/69.html">69</a> VAG aF (§ <a title="§ 89 VAG: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen" href="http://dejure.org/gesetze/VAG/89.html">89</a> Abs. 1 Satz 2 VAG nF) Gegenteiliges angenommen und im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ <a title="§ 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html">767</a> ZPO) entschieden, das Zahlungsverbot sei zugleich eine im gesetzlich geordneten Verfahren bewilligte Stundung (RGZ 112, 348, 350 f.; RArbG, JW 1933, 796 f.; OLG Stettin, VerAfP 24, 185, 186; aA KG, JRPV 1931, 30, 31; LG Stettin, VerAfP 23, 121, 122). Dem kann aber nicht gefolgt werden, soweit damit tatsächlich eine Stundung im Rechtssinne gemeint war, die zum Hinausschieben der Fälligkeit führt und nicht nur ein behördlich gewährter, materiellrechtlich wirkender Vollstreckungseinwand. Das Reichsgericht hat ausgeführt, das Zahlungsverbot verbiete dem Schuldner zu zahlen und dem Gläubiger zu fordern. Hieraus hat es zunächst den zutreffenden Schluss gezogen, dass sich der Schuldner, sofern der Gläubiger dennoch fordere, auf das Zahlungsverbot berufen könne, weil dieses einer Verurteilung zur sofortigen Zahlung entgegenstehe. Sodann hat es jedoch ohne weitergehende Begründung angenommen, das Zahlungsverbot bedeute eine behördlich bewilligte Stundung. Dabei hat es eine Stundung dogmatisch nicht überzeugend vorausgesetzt, ohne sich mit der aus dem Leistungsstörungsrecht folgenden Einordnung des behördlichen Verbots als materiellrechtliches Leistungshindernis zu 27 befassen (Huber, aaO, S. 127 ff.; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Das überzeugt umso weniger als das Reichsgericht in einer früheren Entscheidung selbst davon ausgegangen ist, ein nach Verzugseintritt erlassenes Zahlungsverbot nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VAG/69.html">69</a> VAG aF stelle ein vorübergehendes Leistungshindernis dar, für das der Schuldner gemäß § <a title="§ 287 BGB: Verantwortlichkeit während des Verzugs" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/287.html">287</a> BGB verschuldensunabhängig einzustehen habe (RG, VerAfP 23, 115, 116).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">bb) Zu Recht erhebt die Revision gegen die Annahme einer Stundungswirkung auch gesetzessystematische Einwände.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(1) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Stundungswirkung in anderen Vorschriften, die nach einhelliger Ansicht zu einer hoheitlich angeordneten Stundung ermächtigen, eindeutig bestimmt ist. Das gilt etwa für Art. 25 Abs. 7 Satz 1 EV (dazu Senatsurteil vom 9. März 1999 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+318%2F97/">XI ZR 318/97</a>, <a href="http://openjur.de/suche/WM+1999%2C+902/">WM 1999, 902</a>, 903), vor allem aber für die Verordnungsermächtigung des § <a title="§ 47 KWG: Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/47.html">47</a> KWG.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">In § <a title="§ 47 KWG: Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/47.html">47</a> Abs. 1 Nr. 1 KWG hat der Gesetzgeber &#8211; anders als in § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF &#8211; explizit geregelt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren kann. Auch wird die Bundesregierung in Abs. 3 der Vorschrift ausdrücklich dazu ermächtigt, die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts ergeben. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften allein nicht zwingend gegen eine Stundungswirkung spricht (so auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 314). Jedoch berücksichtigt das Berufungsgericht, indem es den Unterschied zwischen beiden Vorschriften mit einer 28 bloßen Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers zu erklären versucht, nicht hinreichend, dass der unterschiedlichen Fassung beider Bestimmungen auf Grund der Identität der in Rede stehenden Streitfrage erhebliches Gewicht für die Auslegung des in § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF geregelten Zahlungsverbots zukommt (so auch Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 92; Huber, aaO, S. 133 ff.; Binder, EWiR 2012, 295, 296).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(2) Gegen eine gesetzesimmanente Stundungswirkung des Zahlungsverbots nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF spricht zudem der systematische Vergleich mit dem allgemeinen Verfügungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren, § <a title="§ 21 InsO: Anordnung vorläufiger Maßnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html">21</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO. Das insolvenzrechtliche Verfügungsverbot zielt in vergleichbarer Weise wie das Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF darauf ab, verbliebene Vermögenswerte im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, während geprüft wird, ob eine Liquidation nötig ist (Manfred Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; Manfred Obermüller/Martin Obermüller, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 39 f.; Beck, WM 2013, 301, 302; allg. insbes. zum Sicherungszweck: BT-Drucks. 7/4631, S. 8 &#8211; zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF; Vallender in Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 21 Rn. 17; aA RGZ 112, 348, 351 f. für § 106 KO und § <a href="http://dejure.org/gesetze/VAG/69.html">69</a> VAG aF). Das allgemeine Verfügungsverbot greift jedoch nicht vertragsändernd in die bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisse ein, sondern beschränkt nur die Durchsetzbarkeit zu Lasten der verbliebenen Masse (Manfred Obermüller, aaO; Beck, aaO; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es eine Stundungswirkung trotz grammatikalischer und systematischer Bedenken maßgeblich auf die in den Gesetzesmaterialien zu § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF und zum 31 Vierten Finanzmarktförderungsgesetz niedergelegten Vorstellungen gestützt hat.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass es sowohl im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, auf dessen Vorschlag § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF zurückgeht (BT-Drucks. 7/4631, S. 8), als auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des § 5 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, S. 141) heißt, das Veräußerungs- und Zahlungsverbot habe die &#8220;Wirkung einer Stundung&#8221;. Zudem lässt sich die Entstehungsgeschichte für eine Stundungswirkung insoweit ins Feld führen, als das Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF in Anlehnung an die Parallelregelungen in § <a title="§ 89 VAG: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen" href="http://dejure.org/gesetze/VAG/89.html">89</a> Abs. 1 Satz 2 VAG, § 15 Satz 1 BSpkG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/3657, S. 23) geschaffen wurde, für die in der Literatur bereits damals &#8211; zurückgehend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 112, 348) &#8211; eine Stundungswirkung weithin anerkannt war (Prölls/Kollhosser, VAG, 12. Aufl., § 89 Rn. 10; von Uckermann in Farny/Helten/Koch/Schmidt, HdV, 1988, S. 999, 1000; Henning, Die Zwangsliquidation von Versicherungsunternehmen, 1998, S. 13; Fromm/Goldberg, VAG, 1966, § 89 Anm. 4 VII.; Lehmann/Schäfer/Cirpka, BSpkG, 3. Aufl., § 15 Anm. 7; Gesetzesentwurf zum BSpkG in Beiträge und Materialien zum Bausparkassengesetz, S. 56 f.; aA Bähr in Fahr/Kaulbach/ Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl., § 89 Rn. 4).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(2) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt die nur knappe Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses bei näherer Betrachtung aber schon keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, wie der historische Gesetzgeber die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots für die Fälligkeit bestehender Forderungen verstanden wissen wollte. 33 In dem Bericht des Finanzausschusses heißt es ohne weitergehende Begründung lediglich, Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, das die Wirkung einer Stundung habe, sei es, für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss von Stützungsmaßnahmen oder bis zur Konkurseröffnung zu verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt oder Vermögensgegenstände veräußert werden (BT-Drucks. 7/4631, S. 8). Anders als die Revisionsbegründung meint, kann zwar aus der bloßen Wahl der Formulierung, das Zahlungsverbot habe die &#8220;Wirkung einer Stundung&#8221;, nichts Entscheidendes gegen den gesetzgeberischen Willen abgeleitet werden, die Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Stundung im Rechtssinne zu ermächtigen. Allerdings bestehen auf Grund der engen Verknüpfung der Stundungswirkung mit dem Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, Zweifel, ob wirklich eine Stundung im Rechtssinne gewollt war, die Fälligkeitsabreden abändert, oder ob damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Kreditinstitut einstweilen von der Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten befreit ist. Den beabsichtigten Liquiditätsschutz gewährt das Zahlungsverbot auch dann, wenn man lediglich von einem zeitweiligen Erfüllungs- und Vollstreckungshindernis ausgeht (vgl. Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Gegen eine beabsichtigte Stundung im Rechtssinne, die eine Haftung des Kreditinstituts für Verzögerungsschäden zwangsläufig ausschlösse, spricht außerdem die im Ausschussbericht niedergelegte Grundvorstellung, dass im Rahmen der Einlagensicherung geschützte Einleger durch Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF zwar rechtlich, nicht aber faktisch betroffen werden sollten (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; vgl. dazu auch Knapp, NJW 1976, 873, 877).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(3) Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn selbst wenn die Verfasser des Ausschussberichts eine Stundungswirkung im Rechts-35 sinne gewollt haben sollten, kann bei der Auslegung des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht entscheidend auf ein in der Gesetzesbegründung niedergelegtes Verständnis der Norm abgestellt werden, das &#8211; wie hier &#8211; keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu (<a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+54%2C+277/">BVerfGE 54, 277</a>, 297 f.; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/KZR+5%2F65/">KZR 5/65</a>, <a href="http://openjur.de/suche/BGHZ+46%2C+74/">BGHZ 46, 74</a>, 81 ff.). Es genügt aber nicht, dass sich die Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der im Gesetz auch zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die bloße subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, so erhellend die Materialien auch für die Sinnermittlung sein mögen (<a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+54%2C+277/">BVerfGE 54, 277</a>, 297 f.; <a href="http://openjur.de/suche/BVerfGE+62%2C+1/">62, 1</a>, 44 f. mwN; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 &#8211; <a title="BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11" href="http://openjur.de/u/438903.html">I ZB 80/11</a>, <a title="BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11" href="http://openjur.de/u/438903.html">GRUR 2012, 1026</a> Rn. 30 mwN).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die bloße Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses ist deswegen für die Auslegung des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF nicht maßgebend. Ebenso wenig kommt den vergleichbaren Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarkförderungsgesetz (BT-Drucks. 14/8017, S. 141) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch dieser Ansicht hat der Gesetzgeber nicht durch Änderung oder Ergänzung des Kreditwesengesetzes objektiv Ausdruck verliehen.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt deswegen auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Folgen des Zahlungsverbots bei der Überführung des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF in § <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> KWG nF nicht weiter 37 geregelt hat, nicht rückblickend den Schluss zu, der Gesetzgeber habe an einer Stundungswirkung trotz fehlender eindeutiger Regelung festhalten wollen. Im Übrigen wendet die Revision gegen diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutreffend ein, dass sich aus dem Regierungsentwurf zum Restrukturierungsgesetz (BT-Drucks. 17/3024, S. 60) nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die herrschende Meinung in der Literatur trotz expliziter Regelung etwaiger Beschränkungen von Gläubigerrechten in anderen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 1, § 13 KredReorgG, § <a title="§ 48g KWG: Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/48g.html">48g</a> Abs. 7 KWG) fortschreiben wollte. Die Gesetzesbegründung verhält sich zu den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, zwingt auch der Gesetzeszweck nicht zur Annahme einer Stundungswirkung des Zahlungsverbots (Binder, EWiR 2012, 295, 296; aA Schaaf, BKR 2012, 188; Fischer, EWiR 2012, 709, 710).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(1) Der gegenteiligen Argumentation steht bereits der Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 &#8211; <a href="http://openjur.de/suche/KZR+5%2F65/">KZR 5/65</a>, <a href="http://openjur.de/suche/BGHZ+46%2C+74/">BGHZ 46, 74</a>, 76; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 &#8211; <a title="BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12" href="http://openjur.de/u/548367.html">XI ZB 12/12</a>, <a title="BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12" href="http://openjur.de/u/548367.html">WM 2012, 2092</a> Rn. 17). Unabhängig davon ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll dem Kreditinstitut durch Anordnung von Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 KWG aF eine &#8220;Verschnaufpause&#8221; gewährt werden, um zur Abwendung der Insolvenz ein Sanierungskonzept zu erstellen und dieses zu verwirklichen (BT-Drucks. 7/4631, S. 4, 8; VG Frankfurt/Main, <a title="VG Frankfurt/Main, 22.06.2006 - 1 G 1738/06" href="http://openjur.de/u/297887.html">BeckRS 2006, 24799</a>). Insolvenzen sollen nicht vollständig ausgeschlossen werden, doch soll den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und Maßnahmen gegeben werden, die einen Schaden für die Gläubiger des Kreditinstituts und die Kreditwirtschaft möglichst gering 40 halten (BT-Drucks. 7/4631, S. 4, 8). Dem Veräußerungs- und Zahlungsverbot kommt dabei primär die Funktion zu, ein weiteres finanzielles &#8220;Ausbluten&#8221; des Kreditinstituts durch bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger bis zum Abschluss von Sanierungsüberlegungen oder &#8211; praktisch wahrscheinlicher &#8211; bis zur Insolvenzeröffnung zu verhindern (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(2) Beide Regelungszwecke &#8211; Massesicherung und Erstellung eines Sanierungskonzepts &#8211; lassen sich unabhängig von der Annahme einer Stundungswirkung erreichen. Ein Liquiditätsabfluss wird bereits dadurch verhindert, dass die fälligen Forderungen während der Dauer des Zahlungsverbots nicht durchsetzbar sind. Der hierdurch bewirkte einstweilige Stillstand gibt zudem Raum für Sanierungsüberlegungen. Dass Sanierungsbemühungen über Gebühr erschwert oder gar unmöglich gemacht werden, wenn Verzugszinsen und etwaige Schadensersatzansprüche bei Gesundung des Kreditinstituts zu Lasten der verbliebenen Masse erfüllt werden müssen, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (aA Fischer, EWiR 2012, 709, 710).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die Rettung eines in Insolvenzgefahr geratenen Kreditinstituts setzt naturgemäß einschneidende Stützungs- und Sanierungsmaßnahmen voraus. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen insbesondere Großgläubiger während der Dauer der Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> Abs. 1 KWG aF prüfen, ob sie die Insolvenz durch Forderungsverzichte, die Übernahme von Geschäftsanteilen oder andere geeignete Maßnahmen verhindern wollen (BT-Drucks. 7/4631, S. 8). In derartige Sanierungsüberlegungen können Zinsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche, die während der Dauer des Zahlungsverbots anfallen, eingestellt werden, soweit sie für die insoweit erforderlichen grundlegenden Überlegungen überhaupt von Relevanz sind. Zudem 43 sind die Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF (§ <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> KWG nF) nur von vorübergehender Natur, sodass das Ausmaß etwaiger Verzögerungsschäden begrenzt ist. Zwar ist die Dauer von Maßnahmen nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF im Gesetz nicht geregelt. Faktisch beträgt die Zeit für Sanierungsüberlegungen aber nur sechs Wochen, weil die BaFin den Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EAEG spätestens binnen dieser Frist feststellen muss (Kokemoor in Beck/Samm/ Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 20; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; vgl. VG Frankfurt/Main, <a title="VG Frankfurt/Main, 22.06.2006 - 1 G 1738/06" href="http://openjur.de/u/297887.html">BeckRS 2006, 24799</a>). Schließlich zeigt das Schutzschirmverfahren nach § <a title="§ 270b InsO: Vorbereitung einer Sanierung" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/270b.html">270b</a> InsO, dass Sanierungsbemühungen zur Abwendung einer Insolvenz nicht stets durch einen Zahlungsaufschub flankiert werden, mag ein solcher auch wirtschaftlich sinnvoll und bei entsprechender Regelung zulässig sein (vgl. HambKomm/Fiebig, 4. Aufl., § <a title="§ 270b InsO: Vorbereitung einer Sanierung" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/270b.html">270b</a> InsO Rn. 18).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(3) Ebenso wenig ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung geboten, um die Masse schmälernde Aufrechnungen einzelner Gläubiger zu verhindern. Allerdings bedarf die Streitfrage, ob Aufrechnungen während der Dauer des Zahlungsverbots ausgeschlossen sind, keiner abschließenden Entscheidung (dafür: Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 144; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/ Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/Scharpf/ Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 11; Zietsch, <a title="BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05" href="http://openjur.de/u/78944.html">WM 2007, 954</a>, 956 f.; Canaris, Bankvertragsrecht I, 4. Aufl., Rn. 518a aE; dagegen: Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Jedenfalls stünde weder der Sicherungs- noch der Sanierungszweck des § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF einer Aufrechnung entgegen. Die gegenteilige Ansicht übersieht, dass eine bevorzugte, den Grundsätzen des Insolvenzrechts zuwiderlaufende Befriedigung einzelner Gläubiger nicht zu befürchten ist (Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; Beck, WM 2013, 301, 303; vgl. auch Zietsch, WM 1997, 954, 956). Das Insolvenzrecht privilegiert bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslagen (§ <a title="§ 94 InsO: Erhaltung einer Aufrechnungslage" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/94.html">94</a> InsO) und schließt die Aufrechnung selbst bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § <a title="§ 21 InsO: Anordnung vorläufiger Maßnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/21.html">21</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht aus. Etwaige die Masse schmälernde Aufrechnungen sind allenfalls nach den §§ <a title="§ 129 InsO: Grundsatz" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/129.html">129</a> ff. InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 &#8211; <a title="BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03" href="http://openjur.de/u/187392.html">IX ZR 195/03</a>, <a href="http://openjur.de/suche/NJW+2004%2C+3118/">NJW 2004, 3118</a>, 3119). Dass § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF einen weitergehenderen Schutz der Masse bezweckt als ein späteres Insolvenzverfahren, ist nicht ersichtlich.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung überzeugt auch der vereinzelt geäußerte Einwand nicht, ein Aufrechnungsverbot sei erforderlich, um Sanierungsbemühungen durch Forderungsverzichte von Großgläubigern zu fördern (Zietsch, WM 1997, 954, 956 f.). Gegenforderungen, mit denen spätestens nach Aufhebung des Zahlungsverbots aufgerechnet werden könnte, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ohnehin in Sanierungsverhandlungen einzustellen.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">ee) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht zudem außer Acht, dass eine zu Lasten der Gläubiger angeordnete vereinbarungsersetzende behördliche Stundung die wirksame Bekanntgabe des Zahlungsverbots an die Gläubiger nach öffentlichrechtlichen Vorschriften voraussetzte, § <a title="§ 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html">43</a> Abs. 1 Satz 1 VwVfG. 46 Bekanntgabe und Wirksamkeit des Zahlungsverbots beurteilen sich mangels für eine wirksame Bekanntgabe relevanter spezialgesetzlicher Vorschriften im KWG (vgl. § <a title="§ 46d KWG: Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46d.html">46d</a> Abs. 2 Satz 3 KWG) gemäß § <a title="§ 1 BVwVfG: Anwendungsbereich" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html">1</a> Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nach den allgemeinen Regeln der §§ <a title="§ 41 BVwVfG: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html">41</a>, <a title="§ 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html">43</a> VwVfG (Neef, aaO, S. 149; vgl. auch Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Februar 2005, § 46d Rn. 10). Nach § <a title="§ 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html">43</a> Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt einem Betroffenen gegenüber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird (allg. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 229; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 174 f.). Ein Zahlungsverbot nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF (§ <a title="§ 46 KWG: Maßnahmen bei Gefahr" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46.html">46</a> KWG nF) wird jedoch nur dem Kreditinstitut als Adressaten, nicht aber den Gläubigern bekannt gegeben (Geier, BKR 2010, 144, 146; ders., ZBB 2010, 289, 290 Fn. 6; Neef, aaO, S. 145, 149). Insbesondere sieht das KWG eine öffentliche Bekanntgabe des Zahlungsverbots nach § <a title="§ 41 BVwVfG: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html">41</a> Abs. 3 Satz 1 VwVfG im Unterschied zu den in § <a title="§ 32 KWG: Erlaubnis" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/32.html">32</a> Abs. 4, § <a title="§ 38 KWG: Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/38.html">38</a> Abs. 3 KWG geregelten Fällen nicht vor (Neef, aaO, S. 145). Über den Erlass der Zahlungsverbote nach § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF wird die Öffentlichkeit zwar &#8211; so wie auch im Streitfall geschehen &#8211; auf der Internetseite der BaFin unterrichtet. Eine wirksame Bekanntgabe nach den Vorschriften des VwVfG liegt hierin aber nicht. Hierfür fehlt es schon an einer ausdrücklichen Zulassung einer öffentlichen Bekanntgabe im KWG (§ <a title="§ 41 BVwVfG: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html">41</a> Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Außerdem wird der verfügende Teil des Bescheids, durch den das Zahlungsverbot erlassen wird, im Internet nicht bekanntgegeben (ebenso Geier, ZBB 2010, 289, 290 Fn. 6).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Das Zahlungsverbot selbst ist zwar mit Erlass an das betroffene Kreditinstitut existent und von diesem zu beachten. Eine darüber hinausgehende etwaige Stundungswirkung kann nach § <a title="§ 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html">43</a> Abs. 1 Satz 1 VwVfG aber erst mit Bekanntgabe an die Gläubiger als Drittbetroffene eintreten (Geier, ZBB 2010, 289, 290; kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 für § <a title="§ 45 KWG: Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/45.html">45</a> KWG). Das lässt das 49 Berufungsgericht ebenso wie die herrschende Auffassung in der Literatur unbeachtet (ebenso Geier, BKR 2010, 144, 146 Fn. 29).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Drittbetroffener nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine fehlende Bekanntgabe berufen kann, sobald er von dem Verwaltungsakt in anderer Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen (vgl. <a href="http://openjur.de/suche/BVerwGE+44%2C+294/">BVerwGE 44, 294</a>, 300; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 230). Die Einwände gegen eine privatrechtsgestaltende Stundungswirkung des Zahlungsverbots werden hierdurch aber weder dogmatisch befriedigend noch praxisgerecht aufgelöst (kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 zu § <a title="§ 45 KWG: Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/45.html">45</a> KWG). Denn ein Rückgriff auf Treu und Glauben setzte im Einzelfall Feststellungen zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen und damit zum Beginn der Stundungswirkung voraus.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">3. Nach alledem wirkte der Erlass des Zahlungsverbots mangels einer gesetzlichen Stundungsanordnung lediglich wie andere behördliche Verbote von außen auf den Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin war danach während der Dauer des Zahlungsverbots analog § <a title="§ 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">275</a> Abs. 1 BGB vorübergehend an der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin gehindert. Doch befreite sie dies wie dargelegt nicht ohne weiteres von ihrer Pflicht für die nicht rechtzeitige Leistung einzustehen. Hingegen haftet ein Schuldner, der den Eintritt eines vorübergehenden Leistungshindernisses zu vertreten hat, für den Ersatz des Verzögerungsschadens, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sich die richtige Anspruchsgrundlage bei zutreffender rechtsdogmatischer Begründung aus den Regeln des Zahlungsverzugs gemäß § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 2, § <a title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html">286</a> BGB ergibt (für § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF: Neef, aaO, S. 202; allg. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Canaris in Festschrift für Huber, 2006, S. 143, 162 f.; Arnold, JZ 2002, 51 866, 869; Medicus in Festschrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; Löwisch/Caspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48; Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 39) oder aus § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> BGB wegen verschuldeter Unmöglichkeit (für § <a title="§ 46a KWG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/KWG/46a.html">46a</a> KWG aF: Huber, aaO, S. 138 ff. i.V.m. S. 76 ff., 94 ff.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; allg. Münch-KommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146).</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">III.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Die Abweisung der Klage stellt sich &#8211; entgegen der Revisionserwiderung &#8211; auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ <a title="§ 561 ZPO: Revisionszurückweisung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/561.html">561</a> ZPO). Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch scheitert nicht am fehlenden Verschulden der Schuldnerin gemäß § <a title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html">286</a> Abs. 4, § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1 Satz 2, § <a title="§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html">276</a> BGB bzw. §§ <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a>, <a title="§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html">276</a> BGB. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nicht die Schuldnerin, sondern allein die amerikanische Mutter Veranlassung zum Erlass des Zahlungsverbots gegeben habe und sie ohne Erlass des Zahlungsverbots in der Lage gewesen wäre, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin zu erfüllen.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Das Verschulden wird gemäß § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, ohne dass sich die Schuldnerin vorliegend entlastet hat. Dabei bedarf es für die Feststellung des Verschuldens keiner umfassenden Bewertung des gesamten Verhaltens der Schuldnerin zwischen Vertragsschluss und dem Erlass des Zahlungsverbots, wie teilweise in der Literatur vertreten wird (Huber, aaO, S. 95 ff.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92). Vielmehr ist entscheidend, dass die Gründe, die zum Erlass des Zahlungsverbots durch die BaFin geführt haben, in den Risikobereich der Schuldnerin fallen 53</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">(BGH, Urteil vom 5. März 2008 &#8211; <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">VIII ZR 31/07</a>, <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">WM 2008, 923</a> Rn. 17). Zwar hatte das Zahlungsverbot &#8211; ausweislich der Begründung des Bescheids &#8211; seinen Ursprung nicht in einem konkreten Fehlverhalten der Schuldnerin, sondern in der Einleitung des Gläubigerschutzverfahrens nach Chapter 11 des Bankruptcy Codes gegen die amerikanische Muttergesellschaft. Es wurde jedoch verhängt, weil die Schuldnerin bei Eröffnung des Gläubigerschutzverfahrens oder bei Anordnung vergleichbarer Maßnahmen gegen ein sonstiges verbundenes Unternehmen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich zu refinanzieren und ihr deshalb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Das stellt die Revisionserwiderung nicht in Abrede.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Ein Fehlverhalten der amerikanischen Muttergesellschaft kann der Schuldnerin zwar nicht zugerechnet werden. Ein Kreditinstitut hat den Erlass eines Zahlungsverbots aber nicht nur zu vertreten, soweit dieses auf Umständen beruht, für welche den Organen oder Erfüllungsgehilfen persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ <a title="§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html">276</a>, <a title="§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html">278</a> BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn die zum Erlass des Zahlungsverbots führenden Umstände dem betrieblichen oder unternehmerischen Risikobereich des Kreditinstituts zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 &#8211; <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">VIII ZR 31/07</a>, <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">WM 2008, 923</a> Rn. 2, 17 f.). Dabei fallen zur Insolvenz führende Zahlungsschwierigkeiten &#8211; sofern sie nicht lediglich durch äußere Umstände bedingt sind &#8211; grundsätzlich in die Risikosphäre des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 &#8211; <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">VIII ZR 31/07</a>, <a title="BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07" href="http://openjur.de/u/75784.html">WM 2008, 923</a> Rn. 18 ff. mwN). So liegt der Fall auch hier. Die Refinanzierungsschwierigkeiten, die zum Erlass des Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin führten, beruhten auf der Abhängigkeit der Schuldnerin von der wirtschaftlichen Lage mit ihr verbundener Unternehmen und damit auf den eigenen Orga-55 nisations- und Refinanzierungsstrukturen der Schuldnerin. Hierfür hat sie nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">IV.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ <a title="§ 562 ZPO: Aufhebung des angefochtenen Urteils" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/562.html">562</a> Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif ist (§ <a title="§ 563 ZPO: Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/563.html">563</a> Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Verzugszinsansprüche zur Insolvenztabelle gemäß §§ <a title="§ 179 InsO: Streitige Forderungen" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/179.html">179</a>, <a title="§ 38 InsO: Begriff der Insolvenzgläubiger" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/38.html">38</a> InsO zu. Weiterer Feststellungen zum Verschulden bedarf es wie dargelegt nicht. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung steht zudem zwischen den Parteien außer Streit.</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.08.2011 &#8211; 2-<a href="http://openjur.de/suche/25+O+109%2F11/">25 O 109/11</a> -</span></p>
<p style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt;">OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.04.2012 &#8211; <a title="OLG Frankfurt, 25.04.2012 - 9 U 98/11" href="http://openjur.de/u/434115.html">9 U 98/11</a> &#8211; 56</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Abrufbar unter:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; tab-stops: 42.55pt;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;"><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=6&amp;nr=63763&amp;pos=180&amp;anz=568">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=6&amp;nr=63763&amp;pos=180&amp;anz=568</a></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 13.0pt; line-height: 115%; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.bankrecht.org/entscheidungen/der-geltendmachung-von-verzugszinsanspruchen-fur-die-dauer-eines-zahlungsverbots-steht-ein-von-der-bundesanstalt-fur-finanzdienstleistungsaufsicht-erlassenes-lediglich-modifiziertes-zahlungsverbot-na/feed/</wfw:commentRss>
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		<title>Zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein stillschweigend geschlossener Anlageb eratungsvertrag zustande</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 08:52:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.bankrecht.org/?p=3517</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 19.03.2013 &#8211; XI ZR 431/11
a) Zwischen einem  Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte  Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im  Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein  stillschweigend geschlossener Anlageberatungsvertrag zustande. Eine  Zurechnung etwaiger Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner  Beratung beauftragten selbständigen  Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 19.03.2013 &#8211; XI ZR 431/11</em></p>
<p style="text-indent: -16px; margin-left: 16px;">a) Zwischen einem  Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte  Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im  Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein  stillschweigend geschlossener Anlageberatungsvertrag zustande. Eine  Zurechnung etwaiger Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner  Beratung beauftragten selbständigen  Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § 278 BGB scheidet in der  Regel aus, weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis einer solchen  Direktbank gehört.*)</p>
<p style="text-indent: -16px; margin-left: 16px;">b) Bei gestaffelter  Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist  grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des  Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und  finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des  vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.  Gleichwohl kann eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht (§  241 Abs. 2 BGB) der Executiononly-Dienstleistung bestehen, wenn die  kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei  dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder  wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv  evident ist.*)</p>
<p>c) Die im Rahmen der  Haftung der kreditgebenden Bank infolge eines konkreten  Wissensvorsprungs entwickelte Beweiserleichterung bei  institutionalisiertem Zusammenwirken (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 &#8211; XI  ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 f.) ist auf die Zusammenarbeit zweier  Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Erbringung von  Wertpapierdienstleistungen nicht übertragbar. Nach allgemeinen  Grundsätzen trägt daher der Kapitalanleger die Darlegungsund Beweislast  für die Kenntnis der Direktbank von der tatsächlichen Fehlberatung bei  dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft bzw. für die sich aufgrund  massiver Verdachtsmomente aufdrängende objektive Evidenz dieser  Fehlberatung</p>
<p>&#8230;</p>
<p>ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</p>
<p>Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des  Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das  Berufungsgericht.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1, <a title="§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html">278</a> BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung, da das Landgericht eine  Anlageberatung der Klägerin durch die Beklagte zutreffend verneint habe.  Zwar könne ein Vermittler dann, wenn er mit Wissen und Wollen einer der  späteren Vertragsparteien typischerweise dieser obliegende Aufgaben  übernehme, in deren Pflichtenkreis tätig werden und zugleich als deren  Hilfsperson zu betrachten sein. Wann eine solche Einschätzung  gerechtfertigt sei, lasse sich nach der Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs aber nur anhand der Einzelfallumstände entscheiden.  Das sei hier schon wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen  vertraglichen Regelungen zu verneinen, wonach die Beklagte ein  beratungsfreies Geschäft betreibe und die Anlageberatung durch die A. AG  als weiterem Finanzdienstleister erfolge.</p>
<p>Ein Anspruch aus § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten  aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar könne auch im Falle des  sogenannten beratungsfreien Geschäfts (executiononlybusiness) die  Depotbank unter dem Gesichtspunkt vertraglicher Treuepflicht nicht  jeglicher vertraglicher Warn- und Hinweispflichten ledig sein. Daher  komme im Falle der behaupteten positiven Kenntnis der Beklagten von  einer 7 systematischen Falschberatung der Anleger durch die A. AG, einer  arglistigen Täuschung und Falschberatung der Klägerin im Einzelfall  oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriösität der A. AG eine  Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin in Betracht. Die  insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe eine die  Aufklärungspflichten auslösende Kenntnis der Beklagten jedoch nicht  nachgewiesen.</p>
<p>Was ein auf Seiten der A. AG unterstellt sittenwidriges, auf  systematische Täuschung der Anleger ausgerichtetes Geschäftsmodell  angehe, greife der Hinweis, der Zeuge W. sei sowohl Prokurist der  Beklagten als auch Aufsichtsratsmitglied der A. AG gewesen und dessen  Kenntnisse seien der Beklagten daher zuzurechnen, zu kurz. Es sei nichts  dafür ersichtlich, dass der Zeuge über den näheren Inhalt und Verlauf  der Beratungsgespräche sowie einzelne Vertragsverhältnisse der A. AG mit  ihren Kunden oder über eine gezielte Falschberatung als Geschäftsmodell  informiert gewesen sei. Anderes sei auch lebensfremd. Die Klägerin  erschöpfe sich diesbezüglich in bloßen Spekulationen, was der  Zulässigkeit eines Beweisantrages zwar nicht zwingend entgegenstehe. Da  aber fassbare Anhaltspunkte, aus denen sich indiziell eine  Kenntniserlangung des Zeugen folgern ließe, weder konkret dargetan noch  anderweitig ersichtlich seien, habe es einer Beweisaufnahme nicht  bedurft. Ungenügend seien in diesem Zusammenhang sowohl der Verweis auf  einen Wertpapierprospekt der Muttergesellschaft der A. AG als auch der  Vortrag zum KPMG-Gutachten vom 3. August 2007. Letzteres habe zwar alle  15 überprüften Beratungsgespräche und alle 1.111 Stichproben  hinsichtlich der Depotinhalte beanstandet, zur Überzeugung des Senats  sei aber eine Kenntnis des Zeugen W. von diesem Bericht vor seinem  Ausscheiden bei der Beklagten am 31. Juli 2007 auszuschließen. Die bloße  Kenntnis von einer Prüfung durch die BaFin sei ungenügend. 11 Die  Klägerin könne sich auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof im Rahmen  der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und  Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle  eines institutionalisierten Zusammenwirkens berufen. Die dort unter  bestimmten Voraussetzungen eingreifende widerlegliche Vermutung der  positiven Kenntnis der finanzierenden Bank von einer arglistigen  Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sei auf Fälle der  vorliegenden Art nicht übertragbar.</p>
<p>Soweit sich die Klägerin auf im Rahmen der von der Beklagten für die  A. AG durchgeführten Compliance-Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse stütze,  verhelfe auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Der insoweit in Rede  stehende Verdacht der Marktmanipulation im ersten Quartal 2006 bzw. eine  Auffälligkeit im dritten Quartal 2006 bezüglich des Ad. Fonds habe nur  dann eine Aufklärungspflicht der Beklagten auszulösen vermocht, wenn  sich daraus das zwingende Bild eines durch und durch unseriösen  Geschäftsgebarens und eine konkrete, unmittelbare Gefährdung ihrer  Depotkunden hätte ergeben müssen. Dies sei nicht der Fall.</p>
<p>Die Beklagte hafte schließlich auch nicht nach §§ <a title="§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a>, <a title="§ 830 BGB: Mittäter und Beteiligte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/830.html">830</a> Abs. 2 BGB. Für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten an  einer unterstellt vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin  durch die A. AG fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen.  Wie schon im Rahmen der vertraglichen Haftung erörtert, sei eine  Kenntnis der Beklagten weder von einer arglistigen Täuschung und  Falschberatung der Klägerin im Einzelfall noch von einer systematischen  Falschberatung von Anlegern durch die A. AG im Allgemeinen feststellbar.  Zudem lägen auch unter Berücksichtigung der Compliance-Tätigkeit keine  hinreichenden Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen würden,  dass sich die Beklagte einer entsprechenden Erkenntnis bewusst  verschlossen hätte. 12 II.</p>
<p>Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1, § <a title="§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html">278</a> BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Beklagte verneint, weil  es schon an einem Beratungsvertrag zwischen den Parteien fehlt.</p>
<p>a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar  dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater  einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines  Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende  Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die  Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (st. Rspr. u.a.  Senatsurteile vom 6. Juli 1993 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+12%2F93/">XI ZR 12/93</a>, <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/BGHZ+123%2C+126/">BGHZ 123, 126</a>, 128 [Bond] und vom 25. September 2007 &#8211; <a title="BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06" href="http://openjur.de/u/77662.html">XI ZR 320/06</a>, <a title="BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06" href="http://openjur.de/u/77662.html">BKR 2008, 199</a> Rn. 12, jeweils mwN). Ein stillschweigend geschlossener  Beratungsvertrag kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Bank &#8211;  wie es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun &#8211; bereits bei  Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte  und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung  von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise  bereit zu sein. Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein  Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit  konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige,  also nicht aufklärungsbedürftig sei (Senatsurteile vom 5. Oktober 1999 &#8211;  <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+296%2F98/">XI ZR 296/98</a>, <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/BGHZ+142%2C+345/">BGHZ 142, 345</a>, 355 mwN und vom 11. November 2003 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+21%2F03/">XI ZR 21/03</a>, <a title="BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03" href="http://openjur.de/u/185935.html">WM 2004, 24</a>, 26).</p>
<p>So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfreien und  unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei  der Beklagten um 15 eine Direktbank. Eigene Beratungsleistungen hat die  Beklagte nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und  ebenfalls rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht  erbracht. Sie hat ausdrücklich und für die Klägerin erkennbar allein  sogenannte Executiononly-Dienstleistungen als Discount-Brokerin  angeboten, was die Annahme eigener Beratungspflichten aus einem  Beratungsvertrag grundsätzlich ausschließt (so auch Assmann/Sethe in  Festschrift Westermann, 2008, S. 67, 70 f.; Balzer, WM 2001, 1533, 1535;  Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch  Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 313 ff., 592; Hannöver  in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 110 Rn.  30, jeweils mwN; Rost, Informationspflichten von  Wertpapierdienstleistern ohne Beratungsangebot (Discount-Broker)  gegenüber Privatkunden, 2001, S. 61 ff.; Siller, Rechtsfragen des  Discount-Broking, 1999, S. 79 ff.; Tonner in Derleder/Knops/ Bamberger,  Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 4 Rn.  63). Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte  die Klägerin entgegen ihrem Marktauftritt tatsächlich beraten hat (vgl.  dazu Ellenberger, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 1 S. 5).</p>
<p>Daher scheidet auch eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler durch Mitarbeiter der A. AG über § <a title="§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html">278</a> BGB aus. Die Mitarbeiter der A. AG waren mangels eigener  Beratungspflicht der Beklagten nicht in deren Pflichtenkreis tätig (vgl.  zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 14. November 2000 &#8211; <a title="BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99" href="http://openjur.de/u/64153.html">XI ZR 336/99</a>, <a title="BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99" href="http://openjur.de/u/64153.html">WM 2000, 2539</a>,  2540). Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen  des Berufungsgerichts tätigte die Klägerin die streitgegenständlichen  Wertpapierkäufe auf Beratung eines Mitarbeiters der A. AG, welcher &#8211; wie  das Berufungsgericht zutreffend ausführt &#8211; nach den  unmissverständlichen und in den von der Klägerin unterzeichneten  Dokumenten vom 16. Dezember 2004 (Depotkontoeröffnungsantrag und  Transaktionsvollmacht) 19 enthaltenen vertraglichen Regelungen die  Aufgabe der &#8211; alleinigen &#8211; Beratung der Klägerin zukam.</p>
<p>b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, allein aus  der Zusammenarbeit mit der A. AG ergebe sich für die Beklagte eine  Verpflichtung, sich zu &#8220;vergewissern, dass die Kunden tatsächlich  ordnungsgemäß informiert wurden und das an sie herangetragene  Wertpapiergeschäft [...] den vermittelten Risikoangaben [entspreche]&#8220;.  Für das Bestehen einer derartigen, auf eine Beaufsichtigung des  Beratungsgeschäfts der A. AG durch die Beklagte hinauslaufenden Pflicht  fehlt es an einem tragfähigen Anknüpfungspunkt.</p>
<p>aa) Die Leistung der Beklagten stellte sich für die Klägerin entgegen  der Ansicht der Revision nicht &#8220;insgesamt als eine Anlageberatung bzw.  Vermögensverwaltung dar, die von der A. AG und der Beklagten im  Zusammenwirken erbracht wird&#8221;. Dem steht schon die ausdrückliche und von  der Klägerin akzeptierte vertragliche Aufgabenverteilung zwischen der  A. AG und der Beklagten entgegen. Daran vermag die &#8211; dieser vereinbarten  Aufgabenverteilung gerade Rechnung tragende &#8211; Verwendung der Logos  beider Unternehmen auf Kontoeröffnungsantrag, Transaktionsvollmacht und  einzelnen Schreiben der A. AG nichts zu ändern. Da die Klägerin &#8211; in  Kenntnis der vertraglichen Aufgabenverteilung &#8211; sowohl in dem  Vermögensverwaltungsvertrag vom 4. April 2006 als auch im Analysebogen  vom 26. September 2008 allein gegenüber der A. AG Angaben zu ihrer  Anlagestrategie bzw. zu Kenntnissen von und Erfahrungen mit  Wertpapiergeschäften gemacht hat, konnte sie nicht erwarten, dass (auch)  die Beklagte ihre Zielvorstellungen im Rahmen der Auftragsdurchführung  berücksichtigte (vgl. Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski,  Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 110 Rn. 38; KK-WpHG/Möllers, § 31 Rn.  188; Rost, Informationspflichten von Wertpapierdienstleistern ohne  Beratungsangebot (Discount-Broker) gegenüber Privatkunden, 2001, S. 130  ff.). 20 bb) Soweit die Revision darauf abstellt, die Beklagte habe sich  in Ziffer 5 der Transaktionsvollmacht vorbehalten, Aufträge betreffend  Finanztermingeschäfte nur nach Aufklärung aller Depotkonto-Inhaber über  die besonderen Risiken von Finanztermingeschäften auszuführen, ist dies  zwar zutreffend, vermag es aber die von der Revision postulierte Pflicht  der Beklagten ebenfalls nicht zu begründen. Die Regelung &#8211; die ihren  Grund in der schadensersatzbewehrten gesetzlichen Informationspflicht  des zum 1. November 2007 aufgehobenen § <a title="§ 37d WpHG: (weggefallen)" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/37d.html">37d</a> WpHG aF hatte &#8211; dient vielmehr allein dazu, der Depotbank das Recht  einzuräumen, einzelne Geschäfte abzulehnen. Davon hat die Beklagte nach  den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des  Berufungsgerichts auch teilweise Gebrauch gemacht. Hingegen ist der  Regelung nicht zu entnehmen, dass die nach den übrigen vertraglichen  Regelungen als allein im beratungsfreien, sogenannten  Executiononly-Geschäft tätige Beklagte die Aufsicht über das gerade der  A. AG zukommende Beratungsgeschäft übernehmen wollte. Anders als die  Revision meint, besteht auch keine generelle Pflicht der Depotbank, den  externen Vermögensverwalter eines Kunden hinsichtlich seiner  Anlageentscheidungen (Assmann/Sethe in Festschrift Westermann, 2008, S.  67, 71) oder den externen Berater eines Kunden hinsichtlich seiner  Anlageempfehlungen zu überwachen.</p>
<p>2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch  nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Verletzung einer  vertraglichen Nebenpflicht (§ <a title="§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html">241</a> Abs. 2, § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> Abs. 1 BGB) der Beklagten aus dem Depotkonto-Vertrag bzw. aus den den  streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften zugrundeliegenden  Kommissionsverträgen mit der Klägerin verneint hat.</p>
<p>Die Klägerin hat in den Vorinstanzen behauptet, die A. AG habe die  Anleger und damit auch sie systematisch und damit vorsätzlich falsch  beraten, indem sie die Anleger durch die über dem Marktzins verzinsten  Tagesgeldkon-22 ten angelockt habe, um ihnen sodann ausschließlich  Anlagen anzudienen, die nicht den Anlagezielen der Anleger entsprachen,  für sie, die A. AG, jedoch profitabel waren. Das Berufungsgericht hat  offen gelassen, ob diese Behauptung der Klägerin zutrifft, sodass von  ihrer Richtigkeit zugunsten der Klägerin in der Revisionsinstanz  auszugehen ist. Sollte dieser Vortrag der Klägerin zutreffen, kommt  neben einer Haftung der A. AG wegen (vorsätzlicher) fehlerhafter  Beratung (§ <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">280</a> BGB) eine arglistige Täuschung (§ <a title="§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html">123</a> BGB) und eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ <a title="§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a> BGB) der Klägerin durch die A. AG in Betracht. Weiter hat die Klägerin  ausweislich des Berufungsurteils unter Antritt von Zeugenbeweis  behauptet, die Beklagte habe von der systematischen Falschberatung der  Anleger durch die A. AG Kenntnis gehabt. Dies hat das Berufungsgericht  nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht verneint.</p>
<p>a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass  auch ein Discount-Broker, der grundsätzlich keine Beratung schuldet,  nach den Umständen des Einzelfalls dann zu einer Warnung des Kunden  verpflichtet sein kann, wenn dessen Aufträge von den zuvor erklärten  Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkennbar ist, dass  Tragweite und Risiko eines Auftrages falsch eingeschätzt werden  (Senatsurteile vom 11. November 2003 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+21%2F03/">XI ZR 21/03</a>, <a title="BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03" href="http://openjur.de/u/185935.html">WM 2004, 24</a>, 27 und vom 13. Juli 2004 &#8211; <a title="BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03" href="http://openjur.de/u/173273.html">XI ZR 178/03</a>, <a title="BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03" href="http://openjur.de/u/173273.html">WM 2004, 1774</a>,  1776 f.; Siol in Festschrift Schimansky, 1999, S. 781, 789; siehe auch  Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., §  110 Rn. 31). Eine Aufklärungspflicht kommt ferner dann in Betracht, wenn  der Discount-Broker eine tatsächlich bestehende  Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden erkannt oder infolge grober  Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 &#8211;  <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+296%2F98/">XI ZR 296/98</a>, <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/BGHZ+142%2C+345/">BGHZ 142, 345</a>,  358; Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang,  Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 314;  Ellenberger, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 1 S. 8; Nobbe in  Horn/Schimansky, Bankrecht 1998, S. 235, 253). Diese zum direkten 25  Kontakt des Discount-Brokers mit dem Anleger ergangene Rechtsprechung  ist nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.  Denn vorliegend ist die A. AG ausdrücklich von der Klägerin als  Vermögensverwalterin bzw. Anlageberaterin beauftragt und als  Kontaktperson zur Beklagten zwischengeschaltet worden.</p>
<p>Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer  Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das  kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner  Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse  verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2001 &#8211; <a title="BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00" href="http://openjur.de/u/62240.html">XI ZR 192/00</a>, <a title="BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00" href="http://openjur.de/u/62240.html">BGHZ 147, 343</a>,  353). Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten  Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht (s.o. unter II.  1. b)). Für nach dem 1. November 2007 getätigte Wertpapierkäufe folgt  dies nunmehr auch aus der mit Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)  eingefügten und zum 1. November 2007 in Kraft getretenen &#8211;  aufsichtsrechtlichen &#8211; Vorschrift des § <a title="§ 31e WpHG: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31e.html">31e</a> Nr. 2 WpHG. Danach darf sich das entgegennehmende  Wertpapierdienstleistungsunternehmen &#8211; hier die Beklagte &#8211; dann, wenn es  über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Auftrag  erhält, Wertpapierdienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, darauf  verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung  dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen &#8211; hier  der A. AG &#8211; im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben  wurden. Auch aus § <a title="§ 31 WpHG: Allgemeine Verhaltensregeln" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31.html">31</a> Abs. 5 WpHG (in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007, BGBl. I S.  1330), der für nach dem 1. November 2007 erbrachte  Wertpapierdienstleistungen auch im beratungsfreien Geschäft &#8211;  aufsichtsrechtlich &#8211; eine sogenannte Angemessenheitsprüfung verlangt  (vgl. Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4.  Aufl., § 110 Rn. 33), ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, dass  den Vorschriften des öffentlichrechtlichen Aufsichtsrechts (§§ <a title="§ 31 WpHG: Allgemeine Verhaltensregeln" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31.html">31</a> ff. WpHG) keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs-  26 und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche  Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/XI+ZR+56%2F05/">XI ZR 56/05</a>, <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/BGHZ+170%2C+226/">BGHZ 170, 226</a> Rn. 18 mwN), ist nach § <a title="§ 31e WpHG: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31e.html">31e</a> Nr. 2 WpHG aufsichtsrechtlich ebenfalls nur das kundennähere  Unternehmen zu einer solchen Angemessenheitsprüfung verpflichtet (Koller  in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 31e Rn. 4 f.; Fuchs, WpHG, §  31e Rn. 7, 11; Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4.  Aufl., § <a title="§ 31e WpHG: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen" href="http://dejure.org/gesetze/WpHG/31e.html">31e</a> WpHG Rn. 8; Lang in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, § 20 Rn. 5 ff., 36).</p>
<p>Gleichwohl bleibt es aber auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer  Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei, dass eine Warnpflicht als  Nebenplicht (§ <a title="§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html">241</a> Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche  Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft  entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver  Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008  &#8211; <a title="BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07" href="http://openjur.de/u/74920.html">XI ZR 56/07</a>, <a title="BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07" href="http://openjur.de/u/74920.html">BGHZ 176, 281</a> Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 &#8211; <a title="BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09" href="http://openjur.de/u/70057.html">XI ZR 93/09</a>, <a title="BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09" href="http://openjur.de/u/70057.html">BGHZ 184, 365</a> Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29. April 2008 &#8211; <a title="BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07" href="http://openjur.de/u/74794.html">XI ZR 221/07</a>, <a title="BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07" href="http://openjur.de/u/74794.html">WM 2008, 1121</a> Rn. 20 f. zur sittenwidrigen Überteuerung einer Eigentumswohnung).</p>
<p>Angesichts dieser Besonderheiten bei der &#8211; hier vorliegenden &#8211;  gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen  beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Urteil des  Bundesgerichtshofs vom 9. April 1992 (<a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/IX+ZR+145%2F91/">IX ZR 145/91</a>, <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/WM+1992%2C+1016/">WM 1992, 1016</a> f.), wonach unter bestimmten Umständen ein Schadensersatzanspruch aus  vorvertraglichem Verschulden schon bei fahrlässiger Unkenntnis einer  Vertragspartei von der arglistigen Täuschung der anderen Vertragspartei  durch einen Dritten bestehen kann. 27 b) Entgegen der Ansicht der  Revision ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht  eine Haftung der Beklagten wegen fahrlässiger Unkenntnis der &#8211;  unterstellten &#8211; systematischen Falschberatung der Kunden durch die A. AG  nicht in Betracht gezogen hat. Denn die streitgegenständlichen  Wertpapierkäufe der Klägerin erfolgten nach den von der Revision nicht  angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Beratung  durch einen Mitarbeiter der A. AG.</p>
<p>c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die  Beklagte habe die eine Warn- und Hinweispflicht auslösende positive  Kenntnis der Beklagten bzw. die aufgrund massiver Verdachtsmomente  objektive Evidenz einer systematischen Falschberatung der Anleger bzw.  der Klägerin durch die A. AG nicht nachzuweisen vermocht.</p>
<p>aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang  allerdings die Übertragung der vom Senat im Rahmen der Haftung der  kreditgebenden Bank infolge eines konkreten Wissensvorsprungs  entwickelten Beweiserleichterung bei institutionalisiertem  Zusammenwirken auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt. Nach  allgemeinen Grundsätzen verbleibt damit die Darlegungs- und Beweislast  bei der Klägerin.</p>
<p>(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird  die Kenntnis der lediglich kreditgebenden Bank von einer arglistigen  Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,  Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das  Anlageobjekt widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder  Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die  finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise  zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer  oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen  Finanzierungsver-29 mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der  Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen  Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des  Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der  Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteil  vom 16. Mai 2006 &#8211; <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">XI ZR 6/04</a>, <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">BGHZ 168, 1</a> Rn. 51 f.).</p>
<p>(2) Entgegen der Auffassung der Revision greift diese  Beweiserleichterung in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein. Zutreffend  verweist das Berufungsgericht auf den Hintergrund der Einführung dieser  Beweiserleichterung. Die Ergänzung der Rechtsprechung zum Bestehen von  Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank beruht darauf, dass  realkreditfinanzierte Wohnungskäufe und Immobilienfondsbeteiligungen  nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (so ausdrücklich  Senatsurteil vom 16. Mai 2006 &#8211; <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">XI ZR 6/04</a>, <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">BGHZ 168, 1</a> Rn. 50). Das hatte zur Folge, dass dem Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § <a title="§ 3 VerbrKrG: Ausnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/VerbrKrG/3.html">3</a> Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aF der in § <a title="§ 9 VerbrKrG: Verbundene Geschäfte" href="http://dejure.org/gesetze/VerbrKrG/9.html">9</a> Abs. 3 VerbrKrG aF normierte Einwendungsdurchgriff gegenüber der  Darlehensrückzahlungsverpflichtung &#8211; anders als nunmehr nach §§ <a title="§ 358 BGB: Verbundene Verträge" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/358.html">358</a> Abs. 3 Satz 3, <a title="§ 359 BGB: Einwendungen bei verbundenen Verträgen" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/359.html">359</a> BGB &#8211; nicht zur Verfügung stand. Um den in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Oktober 2005 (<a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/WM+2005%2C+2079/">WM 2005, 2079</a> ff. und 2086 ff.) zum Ausdruck kommenden Gedanken des  Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagen im nationalen Recht  Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 &#8211; <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">XI ZR 6/04</a>, <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">BGHZ 168, 1</a> Rn. 50), wurde dem Verbraucher hinsichtlich der bisher von ihm  darzulegenden und zu beweisenden Kenntnis der Bank von der arglistigen  Täuschung die widerlegliche Vermutung zur Seite gestellt.</p>
<p>Mit dieser Sachverhaltskonstellation hat der zur Entscheidung  stehende Fall &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt &#8211; schon im  Ansatz nichts 33 gemein. Anders als beim kreditfinanzierten Erwerb einer  Anlage, wo finanziertes und finanzierendes Geschäft gemäß § <a title="§ 9 VerbrKrG: Verbundene Geschäfte" href="http://dejure.org/gesetze/VerbrKrG/9.html">9</a> Abs. 1 VerbrKrG aF bzw. § 358 Abs. 3 BGB unter den dortigen  Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft darstellen können, mangelt es  bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Depotvertrag und den  jeweiligen im Wege der Kommission getätigten Ausführungsgeschäften von  vornherein an einer solchen rechtlichen Verbundenheit. Demgemäß fehlt es  auch an einer &#8211; durch die Anwendung der Beweiserleichterung zu  überbrückenden &#8211; Ausnahmevorschrift wie § <a title="§ 3 VerbrKrG: Ausnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/VerbrKrG/3.html">3</a> Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aF, die Auslöser der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 (<a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">XI ZR 6/04</a>, <a title="BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04" href="http://openjur.de/u/80025.html">BGHZ 168, 1</a>)  war. Für eine Übertragung der dortigen Rechtsprechungsgrundsätze allein  wegen eines Zusammenwirkens der Beklagten mit der A. AG besteht  entgegen der Auffassung der Revision mithin kein Anlass.</p>
<p>bb) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht den &#8211;  wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt &#8211; zur positiven Kenntnis der  Beklagten von der unterstellt systematischen Falschberatung der Anleger  und damit auch der Klägerin durch die A. AG benannten Zeugen W. nicht  vernommen hat.</p>
<p>Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 25. Mai 2011 die positive  Kenntnis der Beklagten vom Geschäftsgebaren der A. AG, systematisch (und  damit vorsätzlich) nicht an den Kundenwünschen und Anlagezielen  orientierte Kaufempfehlungen abzugeben, behauptet und unter Beweis des  Zeugen W. gestellt. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache  unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte  sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde  die Haftung der Beklagten &#8211; vorbehaltlich der vom Berufungsgericht aus  seiner Sicht konsequent nicht behandelten weiteren Voraussetzungen &#8211;  fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung  des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8.  Mai 2012 &#8211; <a title="BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10" href="http://openjur.de/u/433629.html">XI ZR 262/10</a>,  BGHZ 193, 159 Rn. 39). 35 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts  und der Revisionserwiderung handelt es sich dabei nicht um bloße  Spekulationen der Klägerin und damit um einen unbeachtlichen  Beweisermittlungsantrag (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; <a title="BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10" href="http://openjur.de/u/433629.html">XI ZR 262/10</a>,  BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Eine unzulässige Ausforschung ist vorliegend  zu verneinen. Die Klägerin hat, anders als die Revisionserwiderung  meint, Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die zumindest in ihrer  Gesamtschau dafür sprechen können, dass die Beklagte Kenntnis vom  Geschäftsgebaren der A. AG hatte. Dazu gehört insbesondere die &#8211; auch  vom Berufungsgericht nicht verkannte &#8211; Doppelrolle des benannten Zeugen  als Prokurist der Beklagten und gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates  der A. AG (vgl. insoweit auch die von der Klägerin eingereichte Skizze  über die Verflechtungen der Beklagten, der A. AG und weiterer  Gesellschaften). Hinzu kommen die von der Klägerin vorgelegten  Unterlagen der Rechtsvorgängerin der A. AG, die dem Zeugen nach ihrer  Darstellung bekannt waren. Danach gewinnt diese &#8220;potenzielle Anleger zu  einem überwiegenden Teil durch das Angebot von über den marktüblichen  Zinsen liegenden, quersubventionierten Tagesgeldkonten, die nur für  einen begrenzten Zeitraum gelten&#8221;, und hat &#8220;ein Interesse daran, dass  die Anleger spätestens nach Ablauf dieser Sonderzinsphase in andere von  der Gruppe vermittelte Anlageformen wechseln, die keiner Bezuschussung  mehr bedürfen, aber &#8211; unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der  Aufklärung &#8211; nicht notwendigerweise den ursprünglichen Präferenzen der  Anleger entsprechen müssen&#8221;. Ferner hat die Klägerin sich auf den  KPMG-Bericht vom 3. August 2007 bezogen, nach dem keines der  untersuchten Vertragsverhältnisse zu Kunden der A. AG ordnungsgemäß  abgewickelt wurde, sich bei der stichprobenartigen Untersuchung der  Kundendepots vielmehr ergab, dass die von der A. AG vermittelten  Genussscheine der Risikoklasse 3 und 4 zuzuordnen waren, aber alle 1.111  untersuchten Vermittlungskunden, die einen Genussschein im Depot  hatten, den Risikoklassen 1 und 2 angehörten. Auch wenn der KPMG-37  Bericht erst nach dem Ausscheiden des Zeugen W. bei der A. AG erstellt  worden ist, so betrifft er doch Vorgänge, die auch in die Zeit seiner  Doppeltätigkeit fallen, so dass er entsprechend dem Vortrag der Klägerin  Kenntnis von ihnen erlangt haben kann. Weiter hat die Klägerin  vorgetragen, dass die A. AG der Klägerin und anderen Anlegern zunehmend  Genussscheine der Muttergesellschaft der A. AG und Papiere weiterer mit  dieser verbundener Unternehmen empfohlen habe, wodurch die Gefahr der  zweckwidrigen Mittelverwendung geschaffen und erhöht worden sei, was  sich der Beklagten als Kommissionärin und Depotbank habe aufdrängen  müssen. Die von der A. AG von Anfang an geplante systematische  Falschberatung der Klägerin und anderer Anleger ergebe sich auch aus der  der Beklagten bekannten Passage in den Wertpapierprospekten der  Muttergesellschaft der A. AG, in der auf das Risiko einer möglichen  Untersagung des geschilderten Geschäftsmodells der A. AG durch die  Aufsichtsbehörde hingewiesen worden sei.</p>
<p>III.</p>
<p>Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ <a title="§ 562 ZPO: Aufhebung des angefochtenen Urteils" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/562.html">562</a> Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie  zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht  zurückzuverweisen (§ <a title="§ 563 ZPO: Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/563.html">563</a> Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Zeugen W. zu der &#8211; auch im Rahmen einer Haftung nach §§ <a title="§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a>, <a title="§ 830 BGB: Mittäter und Beteiligte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/830.html">830</a> BGB bedeutsamen &#8211; Behauptung der Klägerin zu vernehmen haben, die  Beklagte habe positive Kenntnis von der systematischen Falschberatung  der Anleger durch die A. AG gehabt.</p>
<p>1. Sollte das Berufungsgericht wegen des Betreibens eines sittenwidrigen Geschäftsmodells im Sinne von § <a title="§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a> BGB oder wegen der arglistigen Täuschung der Klägerin eine Haftung der A. AG nach § <a title="§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a>, § <a title="§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823</a> Abs. 2 BGB, 38 § <a title="§ 263 StGB: Betrug" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html">263</a> StGB bejahen, wird es gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob sich die Beklagte an diesen Deliktstatbeständen gemäß § <a title="§ 830 BGB: Mittäter und Beteiligte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/830.html">830</a> BGB vorsätzlich beteiligt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 &#8211; <a title="BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09" href="http://openjur.de/u/70057.html">XI ZR 93/09</a>, <a title="BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09" href="http://openjur.de/u/70057.html">BGHZ 184, 365</a> Rn. 36 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 &#8211; <a title="BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11" href="http://openjur.de/u/433616.html">VI ZR 166/11</a>, <a title="BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11" href="http://openjur.de/u/433616.html">WM 2012, 1333</a> Rn. 24 ff.).</p>
<p>2. Sollte das Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme erneut zu dem  Ergebnis gelangen, eine positive Kenntnis der Beklagten von einer  systematischen Falschberatung aller Anleger und auch der Klägerin sei zu  verneinen, weist der Senat auf Folgendes hin:</p>
<p>Entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung  angeführten anderslautenden instanzgerichtlichen Entscheidungen haftet  die Beklagte auch nicht aus § <a title="§ 128 HGB" href="http://dejure.org/gesetze/HGB/128.html">128</a> HGB analog als Gesellschafterin einer aus ihr und der A. AG bestehenden  Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so aber OLG München, Urteile vom 10.  Juli 2012 &#8211; 5 U 3242/11 [S. 11 ff.] und 5 U 3672/11 [S. 15 ff.], n.v.;  Gegenstand der Verfahren XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12).  Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist  nämlich, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und  in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom  11. September 2002 &#8211; <a title="BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00" href="http://openjur.de/u/63551.html">XII ZR 187/00</a>, <a title="BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00" href="http://openjur.de/u/63551.html">WM 2003, 393</a>, 394 unter Verweis auf Urteil vom 29. Januar 2001 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/II+ZR+331%2F00/">II ZR 331/00</a>, <a title="BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00" href="http://openjur.de/u/63508.html">BGHZ 146, 341</a>).  Daran fehlt es hier schon deshalb, weil A. AG und Beklagte der Klägerin  &#8211; den dieser bekannten vertraglichen Absprachen entsprechend &#8211; nicht  als rechtsfähige Einheit, sondern getrennt nach Aufgabenbereichen  gegenübergetreten sind. Rechtsbeziehungen bestanden daher alleine  zwischen der Klägerin einerseits und der A. AG (Beratungsvertrag) bzw.  der Beklagten (Depotvertrag, Kommissionsgeschäfte) andererseits;  Verpflichtungen einer übergeordneten Rechtsperson, für deren  Schlechterfüllung die Beklagte 40 als Gesellschafterin nach § <a title="§ 128 HGB" href="http://dejure.org/gesetze/HGB/128.html">128</a> HGB analog haften könnte, existieren dagegen nicht.</p>
<p>Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:</p>
<p>LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2010 &#8211; <a class="menuRspr" href="http://openjur.de/suche/2+O+319%2F10/">2 O 319/10</a> -</p>
<p>OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.09.2011 &#8211; 5 U 145/10 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>abrufbar unter:</p>
<p>http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;Seite=3&#038;nr=63841&#038;pos=108&#038;anz=568</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Pampers – voll in die Hose, Senseo – wenig sensibel: Aktuelle Fälle in der Mogelpackungsliste</title>
		<link>http://www.bankrecht.org/aktuelle-nachrichten/pampers-%e2%80%93-voll-in-die-hose-senseo-%e2%80%93-wenig-sensibel-aktuelle-falle-in-der-mogelpackungsliste/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2013 09:36:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Weniger drin, Preis gleich – die Masche ist Alltag in deutschen Supermärkten. Den Vogel schießt jetzt Pampers ab. Waren 2006 noch 47 Windeln in einer Packung, sind heute nur noch 34 Windeln drin. Über einen Zeitraum von sieben Jahren verringerte Hersteller Procter &#38; Gamble nach und nach die Füllmenge: Von 47 Windeln im Jahr 2006 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weniger drin, Preis gleich – die Masche ist Alltag in deutschen Supermärkten. Den Vogel schießt jetzt Pampers ab. Waren 2006 noch 47 Windeln in einer Packung, sind heute nur noch 34 Windeln drin. Über einen Zeitraum von sieben Jahren verringerte Hersteller Procter &amp; Gamble nach und nach die Füllmenge: Von 47 Windeln im Jahr 2006 auf  44 bis 2009, 40 bis 2012, 37 bis 2013 und heute 34 Windeln. „Macht Procter &amp; Gamble so weiter, ist die Packung in 20 Jahren leer“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg voraus. Als besonders ärgerlich für Familien mit wenig Zeit zum Einkaufen, empfindet Valet, dass die Packung jetzt vier Tage früher leer ist als vor sieben Jahren.</p>
<p>Bei den Kaffeepads Senseo „Typ Cappuccino“ von Hersteller Sara Lee fand die Verbraucherzentrale heraus, dass eine Packung zwar weiter acht Pads enthält, die Füllmenge aber von 100 Gramm auf 92 Gramm reduziert wurde. Besonders dreist, so die Verbraucherzentrale: Im aktuellen Pad mit neuer Rezeptur ist mit 1,1 Gramm jetzt nur ein Fünftel der vorherigen Kaffeemenge – 5,5 Gramm – enthalten. Dafür gebe es die doppelte Menge Zucker, 50 Prozent mehr ungesunde gehärtete Fette,  fünf Zusatzstoffe (E-Nummern) und Aromazusatz für den Kaffeegeschmack.</p>
<p>Diese und weitere aktuelle Fälle von Mogeleien bei Lebensmitteln sind in der Mogelpackungsliste mit Bildergalerie im Internet unter <a href="http://www.vzhh.de">www.vzhh.de</a> zu finden.</p>
<p>Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.</p>
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		<title>BGH-Beschluss vom 12.03.2013: Anspruch auf Rückzahlung einer Kapitalanlage</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 15:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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		<description><![CDATA[
BGH, Beschluss vom 12.03.2013 &#8211; Az: XI ZR 331/11

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil  des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.  Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der  Beklagten entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 12.03.2013 &#8211; Az: XI ZR 331/11</strong></p>
<div>
<p>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil  des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.  Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der  Beklagten entschieden worden ist.</p>
<p>Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und  Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der  Beklagten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens der Beklagten beträgt 114.482,21 €.</p>
<p>Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision  in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am  Main vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.</p>
<p>Insoweit beträgt der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für  die Gerichtskosten 24.077,64 € und für die außergerichtlichen Kosten  138.559,85 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur  zu 17% anzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 &#8211; V ZR 343/02,  NJW 2004, 1048 f.).</p>
<p><span id="more-3450"></span><strong>Gründe:</strong></p>
<div>
<p>I.</p>
<p><em>1</em> Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht  ihres Ehemannes D. B. (im Folgenden: Zedent) auf Rückabwicklung einer  Beteiligung an derV.3 GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der  V.4 GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch.</p>
<p><em>2</em> Der Zedent zeichnete nach vorheriger Beratung durch den  Mitarbeiter H. der Beklagten am 24. April 2003 eine Beteiligung an V 3  im Nennwert von 50.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.500 € sowie am 16.  Juli 2004 eine Beteiligung an V 4 in Höhe von 60.000 € zuzüglich Agio  in Höhe von 3.000 €, wobei ein Anteil in Höhe von 45,5% der  Beteiligungssumme an V 4 durch ein endfälliges Darlehen der Bank  finanziert wurde.</p>
<p><em>3</em> Nach dem Inhalt der Verkaufsprospekte sollten 8,9% der  jeweiligen Zeichnungssumme sowie das jeweilige Agio in Höhe von 5% zur  Eigenkapitalvermittlung (V 3) bzw. Eigenkapitalvermittlung,  Platzierungsgarantie und Finanzierungsvermittlung (V 4) durch die V.AG  (im Folgen- den: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte ausweislich  der Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung  auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile  Provisionen in Höhe von über 8% der jeweiligen Zeichnungssumme, ohne  dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offen gelegt wurde.</p>
<p><em>4</em> Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf  mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler die Rückzahlung des in V 3  eingesetzten Kapitals in Höhe von 52.500 € sowie des Eigenanteils in  Höhe von 35.700 € an Beteiligungssumme und Agio von V 4, jeweils nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenigstens  in Höhe von 2% seit dem 24. April 2003 für V 3 bzw. seit dem 16. Juli  2004 für V 4, dies jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung,  die Erstattung von 4.942,21 € an das Finanzamt gezahlter Zinsen sowie  die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.151 €,  jeweils nebst Zinsen. Ferner begehrt sie die Feststellung des  Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Beteiligungen, die  Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jeden Schadens,  der dem Zedenten und der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der  Beteiligungen über die Klageforderung hinaus entstanden ist oder noch  entstehen wird sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten  zur Zahlung des Betrages, der der Schuld des Zedenten aus dem  aufgenommenen Darlehen entspricht.</p>
<p><em>5</em> Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der  Zinsen, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie verschiedener  Feststellungsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat  das Berufungsgericht den seit der Zeichnung der Beteiligungen bis zum  Verzugseintritt entgangenen Wiederanlagegewinn auf 2% p.a. geschätzt,  jedoch die weitergehende Zinsforderung der Klägerin sowie den Antrag auf  Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung  abgewiesen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht  der Klägerin nur teilweise zuerkannt und deren Berufung im Übrigen  sowie die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen.</p>
<p><em>6</em> Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und  seine Entscheidung &#8211; soweit für die Beschwerde der Beklagten von Belang &#8211;  im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Zedenten und der  Beklagten konkludent Beratungsverträge zustande gekommen seien, aufgrund  derer die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten darauf  hinzuweisen, dass sie von der V. AG aufklärungspflichtige  Rückvergütungen in Höhe von über 8% des jeweiligen Zeichnungskapitals  erhalten habe. Diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft  verletzt. Insbesondere habe sich die Beklagte nicht in einem  unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Für den Anleger streite die  Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weshalb die Beklagte als über  die Rückvergütungen Aufklärungspflichtige habe beweisen müssen, dass  der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er  also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.</p>
<p>II.</p>
<p><em>7</em> Die Revision der Beklagten ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO  zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das  angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus  Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 &#8211; XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 18. Januar 2005 &#8211; XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p><em>8</em> 1. Rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde  nicht angegriffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,  dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten stillschweigend ein  Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte  verpflichtet war, den Zedenten über die von ihr vereinnahmten  Rückvergütungen aufzuklären, und dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des  Zedenten über diese Rückvergütungen weder mündlich noch durch die  Übergabe von Informationsmaterial erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 8.  Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 15 ff. mwN).</p>
<p>Auch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der  Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen insoweit ein Verschulden der  Beklagten bejaht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f. mwN).</p>
<p><em>9</em> 2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht  davon ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für  ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligungen auch bei  gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben.</p>
<p><em>10</em> Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist  derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten  verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten  wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat  oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese &#8220;Vermutung  aufklärungsrichtigen Verhaltens&#8221; gilt für alle Aufklärungs- und  Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn  Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offen gelegt wurden. Hierbei handelt  es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines  Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende  widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).</p>
<p><em>11</em> 3. Das angegriffene Urteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.</p>
<p><em>12</em> a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).  Die Vorschrift gebietet außerdem die Berücksichtigung erheblicher  Beweisanträge, gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das  Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder  materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, WM 2012, 492, 493 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG  setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das  heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich  ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht  zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht  erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 &#8211; XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 8).</p>
<p><em>13</em> b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.</p>
<p><em>14</em> aa) Die Beklagte hat mit ihren Schriftsätzen vom 19.  Februar 2010, vom 9. September 2010, vom 6. Oktober 2010 und vom 10.  Januar 2011 vorgetragen, dass für den Zedenten bei seinem  Anlageentschluss allein die Steuerersparnis und allenfalls noch  Renditechancen sowie das Sicherungskonzept der Schuldübernahme relevant  gewesen seien. Diese für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände  habe der Zedent dem Mitarbeiter der Beklagten im Vertriebsgespräch  mitgeteilt. Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen  habe sich der Zedent bereits an dem geschlossenen Medienfonds  A.beteiligt gehabt. Durch den ihm dort rechtzeitig ausgehändigten und  von ihm auch zur Kenntnis genommenen Emissionsprospekt sei der Zedent  darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für den dortigen Vertrieb  eine Provision in Höhe von 8,5% der Zeichnungssumme erhalten habe, was  den Zedenten nicht von der Zeichnung dieses Fonds abgehalten habe. Auch  habe der Zedent aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer  Wertpapierhandelsbank gewusst, dass im Bereich von Kapitalanlagen die  Zahlung von Vertriebsprovisionen üblich sei, weshalb er davon  ausgegangen sei, dass auch die Beklagte eine solche erhalte. Zum  Nachweis dieser Behauptungen hat sich die Beklagte auf das Zeugnis des  Zedenten sowie das ihres Mitarbeiters H. berufen.</p>
<p><em>15</em> bb) Dieser unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten zum  Motiv des Zedenten, sich an V 3 bzw. V 4 zu beteiligen, ist erheblich  (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 52  ff.). Das Berufungsgericht hat sich damit nicht befasst, sondern im  Hinblick auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom  22. April 2010 (III ZR 318/08, WM 2010, 1017  ff.) lediglich die Frage erörtert, ob diese Entscheidung einschlägig  ist, wenn es &#8211; wie hier &#8211; nicht um die Rentabilität einer Kapitalanlage,  sondern um einen Interessenkonflikt der beratenden Bank geht. Dass das  Berufungsgericht demgegenüber den Vortrag der Beklagten zum  Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens völlig  übergangen hat, lässt sich nach den Umständen des Falles nur damit  erklären, dass es dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner  Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat.</p>
<p><em>16</em> 4. Die unterlassene Vernehmung des Zedenten sowie des  Anlageberaters als Zeugen für diese Behauptungen verletzt den Anspruch  der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise,  denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese  Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden  kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen  Vorbringens anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO  zur Zulassung der Revision der Beklagten, weil die Sicherung einer  einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts  erfordert (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 &#8211; V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache.</p>
<p><em>17</em> 5. Das Berufungsgericht wird die oben genannten Beweise zu  erheben und zusammen mit den vorgetragenen Indizien (Senatsurteil vom 8.  Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42  ff.) zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird es sich auch mit den von der  Klägerin behaupteten weiteren Verletzungen vorvertraglicher  Aufklärungspflichtverletzungen durch unrichtige Angaben der  Anlageberater der Beklagten über durch Kapitalgarantien verschiedener  Banken sichergestellte 100%ige Geldrückflüsse auseinanderzusetzen haben  (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 &#8211; XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; Henning, WM 2012, 153 ff.).</p>
<p>III.</p>
<p><em>18</em> Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat  die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder zur  Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen  Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.10.2010 21 O 186/08 -</p>
<p>OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2011 &#8211; 19 U 261/10</p>
</div>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH-Urteil vom 26.02.2013: Wirksamkeit von formularmäßigen Fälligkeitsbestimmung in Bürgschaftsverträgen &#8211; Keine Verjährung</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 15:41:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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BGH, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; Az: XI ZR 417/11
Leitsätze:
1. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft  entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird  damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung  der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren.  (Nichtamtlicher Leitsatz)
2. Die Klausel &#8220;Sind die durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p><strong><em>BGH, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; Az: XI ZR 417/11</em></strong></p>
<p><strong>Leitsätze:</strong></p>
<p>1. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft  entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird  damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung  der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren.  (Nichtamtlicher Leitsatz)</p>
<p>2. Die Klausel &#8220;Sind die durch die Bürgschaft gesicherten  Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche  nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund  seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank  Zahlung zu leisten hat.&#8221; in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank  ist nicht unklar, sondern zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der  Anspruch des Gläubigers aus der Bürgschaft erst entsteht und fällig  wird, wenn die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordert. Sie ist auch  nicht überraschend i. S. des § 305cI BGB, weil  eine solche Regelung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum  Zeitpunkt der Vereinbarung der streitgegen-ständlichen Bürgschaft am  17.5.2000 entsprach. (Nichtamtlicher Leitsatz)</p>
<p>3. Die vorgenannte Klausel hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307I 1 BGB  stand, weil die Parteien nach der Rechtsprechung des Senates die  Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung  vereinbaren können (Nichtamtlicher Leitsatz)</p>
<p><span id="more-3436"></span></p>
<div>
<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats  des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2010 wird auf seine  Kosten zurückgewiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
</div>
<div>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p><em>1</em> Die Parteien streiten über die Verjährung einer Bürgschaftsforderung.</p>
<p><em>2</em> Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden:  Klägerin), eine Bank, gewährte der D.GmbH (im Folgenden:  Hauptschuldnerin), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte  war, Kredite. Der Beklagte ver- bürgte sich in einer formularmäßigen  Erklärung vom 17. Mai 2000 für alle An- sprüche der Klägerin gegen die  Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Ge- schäftsverbindung  selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 DM. In dieser  Erklärung heißt es u.a.:</p>
<p>&#8220;3. Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden (1)  Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und  erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an  den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner</p>
<p>Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat.</p>
<p><em>3</em> Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 kündigte die Klägerin die  der Hauptschuldnerin gewährten Kredite. In der Folgezeit wartete sie ab,  ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen  leistete, und leitete die Verwertung weiterer Sicherheiten ein. Mit  Schreiben vom 30. September 2009 nahm sie den Beklagten wegen der die  Bürgschaftssumme übersteigenden Hauptschuld als Bürgen in Anspruch. Der  Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.</p>
<p><em>4</em> Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 61.355,02 €  nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 stattgegeben. Die Berufung des  Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner &#8211; vom Berufungsgericht  zugelassenen &#8211; Revision verfolgt der Beklagte seinen  Klageabweisungsantrag weiter.</p>
</div>
<div>
<p><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p><em>5</em> Die Revision ist unbegründet.</p>
<p>I.</p>
<p><em>6</em> Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2011, 65 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p><em>7</em> Die Klage sei gemäß § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1, § 488 Abs. 1 BGB begründet. Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung (§ 214 Abs. 1 BGB)  greife nicht durch. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte aufgrund der  Schreiben der Klägerin vom 30. September 2009 erst mit dem Ende des  Jahres 2009 begonnen, wenn sie nicht durch die Einleitung des streitigen  Verfahrens noch im Jahre 2009 gemäß § 204 Abs. 1 BGB  gehemmt worden wäre. Die Bürgschaftsforderung sei nicht mit der  Kündigung der Hauptschuld durch das Schreiben der Klägerin vom 30. Juli  2003, sondern gemäß Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung erst mit der  Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin fällig geworden.</p>
<p><em>8</em> Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung, nach der der  Anspruch aus der Bürgschaft erst nach vorheriger Inanspruchnahme durch  die Bank bestehe, sei nicht gemäß §§ 134, 225 Satz 1 BGB aF nichtig,  weil sie die Verjährung nicht unzumutbar erschwere, sondern den Lauf der  Verjährung durch die Bestimmung zur Fälligkeit nur mittelbar  beeinflusse.</p>
<p><em>9</em> Die Klausel sei auch nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB.  Sie bestimme zweifelsfrei, dass der Anspruch des Gläubigers aus der  Bürgschaft entstehe und damit fällig werde, wenn die Bank den Bürgen,  weil die Hauptschuld trotz Fälligkeit nicht erfüllt werde, zur Zahlung  auffordere. Der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (WM 2007, 1369)  und Brandenburg (Urteil vom 14. Juni 2007 &#8211; 12 U 216/06, juris), die  Klausel regele nicht die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, stehe der  Wortlaut der Klausel entgegen.</p>
<p><em>10</em> Die in der Klausel getroffene Fälligkeitsbestimmung sei  jedenfalls im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am 17. Mai 2000 nicht  überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB  gewesen. Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich gewesen noch habe  der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchen. Die Regelung, dass die  Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen fällig  werde, habe Anfang 2000 der höchstrichterlichen Rechtsprechung  entsprochen und sei damals von mehreren Banken verwendet worden. Die  fettgedruckte Überschrift der Nr. 3 der Bürgschaftserklärung:  &#8220;Inanspruchnahme aus der Bürgschaft&#8221; verdeutliche hinreichend, dass eine  Fälligkeitsabrede getroffen werde. Die Klausel könne entgegen der  Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) auch nicht  deshalb als überraschend angesehen werden, weil sie nicht erkennen  lasse, dass die Bank sich mit der Verschiebung der Fälligkeit eine  längere Verjährungsfrist zubillige, die sie selbst beeinflussen könne.  Aus der Klausel ergebe sich ohne Weiteres, dass die Bank durch ein  Absehen von einer Zahlungsaufforderung verhindern könne, dass die  Forderung fällig werde.</p>
<p><em>11</em> Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 BGB  stand. Sie verletze nicht den Akzessorietätsgrundsatz. Dieser beziehe  sich auf die Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Entstehung,  der Durchsetzbarkeit und dem Erlöschen der Hauptschuld. Demgegenüber  könne der Anspruch aus der Bürgschaft selbständig verjähren und ein  abweichender Fälligkeitszeitpunkt, auch formularmäßig, vereinbart  werden.</p>
<p><em>12</em> Die Klausel sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bank  durch Hinauszögern der Inanspruchnahme den Verjährungsbeginn beliebig  ohne zeitliche Begrenzung verschieben könne. Sie benachteilige den  Bürgen nicht unangemessen, weil sie seinen berechtigten Belangen  jedenfalls bis zur Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei  Jahren zum 1. Januar 2002 nicht entgegenstehe. Die Klausel trage dem  Interesse des Bürgen Rechnung, weil sie nicht nur die Fälligkeit von  seiner Inanspruchnahme abhängig mache, sondern außerdem voraussetze,  dass die Bank den Hauptschuldner zunächst erfolglos in Anspruch genommen  habe. Das Erfordernis der vorherigen Inanspruchnahme der  Hauptschuldnerin liege bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wie  der vorliegenden im Interesse des Bürgen. Außerdem würden durch das  Hinausschieben der Fälligkeit Zinsansprüche gegen den Bürgen  ausgeschlossen und Kosten für Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung  der Verjährung vermieden. Hingegen falle das Interesse des Bürgen an der  baldigen Fälligkeit der Bürgschaftsforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt  der Bürgschaftserklärung nicht ins Gewicht, weil Bürgschaften damals  wegen der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren praktisch  nie verjährten.</p>
<p>II.</p>
<p><em>13</em> Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.</p>
<p><em>14</em> 1. Die nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB  erst mit Schluss des Jahres 2009, nachdem die Klageforderung durch die  Inanspruchnahme des Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 30.  September 2009 fällig geworden war, und war bei gerichtlicher  Geltendmachung der Gesamtforderung noch während des Jahres 2009 (§ 204 Abs. 1 BGB)  nicht abgelaufen. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen  Bürgschaft, um den es im vorliegenden Fall geht, entsteht zwar  grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch  fällig (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 &#8211; XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).  Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als  vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 25).  Eine solche Vereinbarung haben die Parteien in Nr. 3 Abs. 1 der  Bürgschaftserklärung wirksam getroffen.</p>
<p><em>15</em> 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der  Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass Nr. 3 Abs. 1 der  Bürgschaftserklärung nicht gemäß §§ 134, 225 Satz 1 BGB  in der bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages geltenden Fassung nichtig  ist. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Regelung verstieß nicht gegen  § 225 Satz 1 BGB aF (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 -VIII ZR 132/82,  WM 1983, 1362, 1363 und vom 8. Januar 1986 -VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 389 f.).</p>
<p><em>16</em> 3. Auch die &#8211; revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbare (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 &#8211; VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 &#8211; VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20) &#8211; Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB,  sondern zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Anspruch des Gläubigers  aus der Bürgschaft erst entstehe und fällig werde, wenn die Bank den  Bürgen zur Zahlung auffordere, ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><em>17</em> a) Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die  Fälligkeit der Bürgschaft wirksam von einer Leistungsaufforderung des  Gläubigers abhängig machen, wird in Rechtsprechung und Literatur  unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG München (19. Zivilsenat), WM 2006, 1813, 1814; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2007 &#8211; 6 U 36/07, juris Rn. 8 und 14; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 322; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn. 197 f.; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11; Kröll, EWiR 2007, 131, 132; verneinend: OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1371; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 &#8211; 12 U 216/06 juris Rn. 3 ff.; OLG München (5. Zivilsenat), WM 2012, 1768, 1769;  Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und  europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 75; Jungmann, WuB I F 1  a.-5.06; Vogel, EWiR 2007, 683, 684; Harter, EWiR 2012, 619, 620).  Der Senat legt Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung als wirksame  Vereinbarung einer den Beginn der Verjährungsfrist bestimmenden  vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung aus.</p>
<p><em>18</em> b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem  objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie  von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der  Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden,  wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen  Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29.  April 2008 &#8211; KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 &#8211; XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 &#8211; XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB  zu Lasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel kommt zur  Anwendung, wenn zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind  (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 &#8211; XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35  mwN). Außer Betracht bleiben hingegen solche Verständnismöglichkeiten,  die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht  ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002  -IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 &#8211; XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).</p>
<p><em>19</em> c) Die Auslegung der Klausel nach diesen Maßstäben führt zu  dem eindeutigen Ergebnis, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung  erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger eintritt.  Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel hat der Bürge erst  nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten. Dies bedeutet  zwangsläufig, dass der Anspruch mit der Leistungsaufforderung des  Gläubigers fällig wird (vgl. zum Begriff der Fälligkeit: BGH, Urteil vom  1. Februar 2007 &#8211; III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33  nicht abgedruckt). Dass die Klausel den Begriff der Fälligkeit nicht  ausdrücklich verwendet, ist unschädlich (vgl. Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11).  Dies ist in § 271 Abs. 1 BGB, der unzweifelhaft die Fälligkeit regelt, nicht anders.</p>
<p><em>20</em> Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die  Aufforderung nach Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung bestimme  lediglich denjenigen, den die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit in  Anspruch nehmen wolle; eine Fälligkeitsvereinbarung, nach der sie Zinsen  erst ab Zahlungsaufforderung geltend machen könne, habe die Klägerin  hingegen nicht treffen wollen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die  Klausel enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie Fälle regelt, in  denen mehrere Bürgen für die Hauptschuld haften und der Gläubiger den  Bürgen, den er in Anspruch nehmen will, bestimmen muss. Zinsen macht die  Klägerin in der Tat erst seit dem 19. Oktober 2009, d.h. für die Zeit  nach ihrer Zahlungsaufforderung geltend.</p>
<p><em>21</em> &#8220;Zweifel&#8221; im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB,  die sich bei der Auslegung der Klausel zu Lasten der Klägerin auswirken  könnten, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den  Urteilen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (WM 2007, 1369, 1370  f.) und Brandenburg (Urteil vom 14. Juni 2007 &#8211; 12 U 216/06 juris Rn. 3  ff.). Die Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO),  die Klausel regele nur, wann der Schuldner zur Leistung verpflichtet  sei, sage aber nichts über die Fälligkeit, nämlich den Zeitpunkt aus,  von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne, geht fehl. Wie  dargelegt, löst die Leistungsaufforderung des Gläubigers, vorbehaltlich  der Fälligkeit der Hauptforderung, die Fälligkeit der  Bürgschaftsforderung aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts  Brandenburg (aaO) betrifft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und ist  auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.</p>
<p><em>22</em> 4. Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung ist keine überraschende, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil gewordene Klausel.</p>
<p><em>23</em> a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des  Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach  vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des  Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen  Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, Urteile vom 21.  November 1991 &#8211; IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 17. März 1994 &#8211; IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785, vom 18. Mai 1995 &#8211; IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 &#8211; III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280).  Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht  und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und  Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des  Vertrages andererseits (BGH, Urteile vom 21. November 1991 &#8211; IX ZR  60/91, WM 1992, 135, 137, vom 18. Mai 1995 &#8211; IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 &#8211; III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280).</p>
<p><em>24</em> b) Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der  Vereinbarung der Bürgschaft am 17. Mai 2000, auf den das  Berufungsgericht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel zu  Recht abgestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1999 &#8211; VIII ZR  269/98, BGHZ 143, 103, 117, vom 30. März 2010 &#8211; XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 und vom 4. Februar 2009 &#8211; VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491, Rn. 15; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11), nicht vor.</p>
<p><em>25</em> Die Regelung war in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht  ungewöhnlich. Sie entsprach der damaligen Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11. Oktober 1984 &#8211; IX ZR 73/83, BGHZ 92, 295, 300, vom 10. November 1988 &#8211; III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom 25. September 1990 &#8211; XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911; das Urteil vom 18. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 9/03, WM 2004, 371,  nach dem die Bürgschaftsforderung mit Eintritt der Fälligkeit der  Hauptforderung ebenfalls fällig wird, ist erst nach Vereinbarung der  vorliegenden Bürgschaft am 17. Mai 2000 ergangen) und stellte eine  übliche, in zahlreichen Bürgschaftsformularen enthaltene Standardklausel  dar (vgl. Gößmann in Hellner/Steuer/Schröter/Weber, BuB, Rn. 4/1252  f.). Aus der Klausel ergibt sich, anders als das Oberlandesgericht  Frankfurt am Main (WM 2007, 1369, 1371) meint,  ohne Weiteres, dass die Bank durch das Unterlassen einer  Zahlungsaufforderung den Eintritt der Fälligkeit verhindern und den  Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben kann. Insbesondere die  fettgedruckte Überschrift der Klausel: &#8220;Inanspruchnahme aus der  Bürgschaft&#8221; deutet auf eine Fälligkeitsabrede hin.</p>
<p><em>26</em> 5. Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB  unwirksam. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Der Beklagte  wird durch sie nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben  unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).</p>
<p><em>27</em> a) Allerdings kann eine formularmäßige Vereinbarung, die  einem Gläubiger das Recht einräumt, die Fälligkeit seines Anspruchs nach  seinem Ermessen herbeizuführen und auf diese Weise die Verjährung  hinauszuschieben, der Inhaltskontrolle nicht standhalten, wenn sie  einseitig die Interessen des Gläubigers schützen soll, ohne dass  zumindest auch den berechtigten Interessen des Schuldners Rechnung  getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 &#8211; VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 390).</p>
<p><em>28</em> b) Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Klausel  wirksam, weil sie den Interessen des Beklagten ausreichend Rechnung  trägt. In dem &#8211; wie unter II. 4. b) dargelegt &#8211; maßgeblichen Zeitpunkt  der Bürgschaftserklärung betrug die regelmäßige Verjährungsfrist noch 30  Jahre (§ 195 BGB aF), so dass der Frage der Verjährung einer  Bürgschaftsforderung keine praktische Bedeutung zukam. Auf die  Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre durch das  Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I  S. 3138) kann der Beklagte sich gemäß § 242 BGB  jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er nach den rechtsfehlerfreien  und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als  Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wusste, dass die Klägerin für einen  längeren Zeitraum wartete, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt  angekündigten Ratenzahlungen leistete, und deshalb von seiner  Inanspruchnahme als Bürge zunächst absah. Hinzu kommt, dass durch das  Hinausschieben der Fälligkeit Zinsforderungen gegen den Bürgen begrenzt  und &#8211; letztlich von ihm zu tragende &#8211; Kosten verjährungshemmender bzw.  -unterbrechender Maßnahmen vermieden werden.</p>
<p><em>29</em> Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Entstehung</p>
<p>einer Forderung sei nur im Falle von Gestaltungserklärungen von  der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig; ansonsten bestimme das  Gesetz die Fälligkeit einer Forderung. Gegen dieses gesetzliche Leitbild  verstoße die streitgegenständliche Klausel, weil die Erklärung des  Gläubigers, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, keine Gestaltungserklärung  sei. Diese Ausführungen sind verfehlt. Der Senat hat bereits in seinem  Urteil vom 29. Januar 2008 (XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 25)  ausgeführt, dass die Parteien die Geltendmachung der Forderung als  vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbaren können. Die Revision  beruft sich auch zu Unrecht auf die Ausführungen von Peters/Jacoby  (Staudinger, Neubearb. 2009 [nicht 2011], § 199 Rn. 11). Diese vertreten  die &#8211; zutreffende und der Revision nachteilige &#8211; Auffassung, dass es  für die Entstehung eines Anspruchs nicht genügt, dass er durch Ausübung  eines Gestaltungsrechts fällig gestellt werden kann. Ein Gläubiger, der  die Ausübung seines Gestaltungsrechts aufschiebt, handelt nicht  treuwidrig.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Leipzig, Entscheidung vom 28.04.2010 &#8211; 5 O 3779/09 -</p>
<p>OLG Dresden, Entscheidung vom 03.11.2010 &#8211; 12 U 782/10</p>
</div>
</div>
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		<title>BGH-Urteil vom 26.02.2013: Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verschweigen von Provisionszahlungen, jedoch keine Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Erwerb</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Apr 2013 15:28:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Master</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.bankrecht.org/?p=3421</guid>
		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; AZ: XI ZR 240/10
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26.  Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2010 im Kostenpunkt und  insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und  Entscheidung, auch über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>BGH, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; AZ: XI ZR 240/10</em></strong></p>
<div>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26.  Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2010 im Kostenpunkt und  insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.</div>
<div>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und  Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das  Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
</div>
<div>
<p><strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung einer  Beteiligung an derV.4 GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: V 4) in  Anspruch.</p>
<p>2 Der Kläger zeichnete nach vorheriger Beratung durch die  Mitarbeiterin L.der Beklagten am 1. Dezember 2004 eine Beteiligung an V 4  im Nennwert von 25.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 1.250 €, die er in  Höhe von 11.375 € durch ein Darlehen der B.AG finanzierte.</p>
<p>3 Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der  Zeichnungssumme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur  Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und  Finanzierungsvermittlung durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet  werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus  der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt  für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,45% bis 8,72% der  Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Kläger im Beratungsgespräch  offengelegt wurde.</p>
<p><span id="more-3421"></span>4 Der Kläger verlangt mit seiner Klage unter Berufung auf  mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Abgabe  des Angebots auf Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte  aus der Beteiligung, Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von  14.875 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der  Anlage bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszinsen. Des  Weiteren verlangt der Kläger die Freistellung von allen  Verbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen. Schließlich begehrt der  Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von  allen Nachteilen im Zusammenhang mit der Beteiligung an V 4  freizustellen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.  Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers  hat das Berufungsgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß  verurteilt, jedoch unter der Einschränkung, dass der Kläger neben den  Rechten aus der Beteiligung auch die Abtretung seiner Rechte gegen die  Rechtsnachfolgerin der B. AG Zug um Zug anzubieten habe. Hinsichtlich  der geltend gemachten vorprozessualen Zinsen blieb die Berufung ohne  Erfolg.</p>
<p>5 Mit ihrer &#8211; vom Berufungsgericht zugelassenen &#8211; Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
</div>
<div>
<p>6 Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur  Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an  das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden  worden ist.</p>
<p>I.</p>
<p>7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner  Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im  Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>8 Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen  Beratungsvertrags habe die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen,  dass sie für die Vermittlung der Beteiligung des Klägers eine  Rückvergütung in Höhe von 8,45% bis 8,72% erhalte. Hierbei handele es  sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung, auf die der Kläger  durch die Beraterin nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte sei auch  im Prospekt weder als Empfängerin von Vertriebskosten benannt noch habe  sich daraus die Höhe der an die Beklagte fließenden Provision ergeben.</p>
<p>9 Es sei ferner davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung  der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen sei.  Stehe eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streite für den Anleger  die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weshalb der  Aufklärungspflichtige beweisen müsse, dass der Anleger die Kapitalanlage  auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Die Vermutung  aufklärungsrichtigen Verhaltens setze nicht voraus, dass es nur eine  bestimmte Möglichkeit &#8220;aufklärungsrichtigen&#8221; Verhaltens gebe, weil durch  eine unzutreffende oder unvollständige Information in das Recht des  Anlegers eingegriffen werde, in eigener Entscheidung und Abwägung des  Für und Wider über die Investition zu befinden. Das Ansprechen  bestimmter Anlageziele im Beratungsgespräch lasse keine Rückschlüsse  darüber zu, ob der Anleger die Kapitalanlage auch bei einem Hinweis auf  die Rückvergütung erworben hätte. Den entsprechenden Beweisangeboten der  Beklagten sei deshalb nicht nachzugehen gewesen, da sie auf eine  Ausforschung innerer Haltungen des Klägers in einer hypothetischen  Entscheidungssituation hinausliefen. Für die Vermutung  aufklärungsrichtigen Verhaltens spreche überdies, dass die Rückvergütung  im Prospekt verheimlicht worden sei, weshalb ein Anleger weitere  Verheimlichungen zu befürchten habe.</p>
<p>10 Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere  habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 (XI ZR  349/99) klargestellt, dass eine Bank Rückvergütungen, die sie dem  Vermögensverwalter ihres Kunden gewähre, wegen des damit verbundenen  Interessenkonflikts offen legen müsse. Die Beklagte habe deshalb im  Zeitpunkt der Beratung damit rechnen müssen, dass sie auch zur  Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet sei. Ein Mitverschulden  sei dem Kläger nicht anzulasten.</p>
<p>11 Der Kläger könne Ersatz des für die Beteiligung  aufgewendeten Eigenkapitals und Freistellung von der zur Finanzierung  eingegangenen Darlehensverbindlichkeit verlangen. Ferner könne er,  entsprechend seinem Feststellungsantrag, Freistellung von steuerlichen  und wirtschaftlichen Nachteilen aus der streitgegenständlichen  Beteiligung verlangen. Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Form  von Zinsen für die Zeit von der Anlageentscheidung bis zur  Rechtshängigkeit der Klage habe der Kläger dagegen nicht.</p>
<p>II.</p>
<p>12 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.</p>
<p>13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon  ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem Beratungsvertrag folgende  Pflicht, den Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,45%  bis 8,72% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.</p>
<p>14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank  aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr  vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen  ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem  Sinne sind &#8211; regelmäßig umsatzabhängige &#8211; Provisionen, die im Gegensatz  zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern  aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen  und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die  beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des  Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung  über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das  besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser  Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 &#8211; XI ZR  191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).</p>
<p>15 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und  von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des  Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag nach  den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 &#8211; XI ZR  12/93, BGHZ 123, 126, 128) zustande gekommen.</p>
<p>16 b) Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen  handelte es sich des Weiteren, wie der Senat für die Parallelfonds V 3  und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige  Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur  Senatsbeschluss vom 9. März 2011 &#8211; XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26; Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18).  Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach  entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über  diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen  Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als  Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist  (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 &#8211; XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).</p>
<p>17 c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und  verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur  Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 &#8211; XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 -XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).</p>
<p>18 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher  Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die  Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der  Fondsbeteiligung durch den Kläger bejaht hat.</p>
<p>19 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings  angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre  Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger  Aufklärung über die Rückvergütung erworben.</p>
<p>20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist  derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten  verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten  wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat  oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte  &#8220;Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens&#8221; gilt für alle Aufklärungs-  und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn  Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich  hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines  Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende  widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN).</p>
<p>21 Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis  zutreffend angenommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann  auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung  vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der  Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen  Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR  262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das  Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem  Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr  greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung  ein.</p>
<p>22 b) Die Revision rügt allerdings &#8211; wie der Senat nach Erlass  des Berufungsurteils zu einem Parallelfall und entgegen seiner  ursprünglichen Einschätzung im Schreiben vom 20. September 2011  entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 37  ff.) &#8211; zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten,  ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung  des Klägers gehabt, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene  Beweise nicht erhoben hat.</p>
<p>23 aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO)  für ihre Behauptung, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt  ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die  Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, unberücksichtigt  gelassen.</p>
<p>24 Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender  Bezug zur Person des Klägers entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die  Behauptung zu entnehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis  von Rückvergütungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche  Tatsache &#8211; Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen  Pflichtverletzung und Schaden -unmittelbar selbst zum Gegenstand des  Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der  Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der  Pflichtverletzung ohne weiteres fest. Weitere Einzelheiten oder  Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher  grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den  Zeugenbeweis, sondern auch &#8211; wie vorliegend &#8211; für die Parteivernehmung  nach § 445 ZPO. Für diese unmittelbare  Beweisführung steht der Beklagten auch kein weiteres Beweismittel zur  Verfügung, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung  nicht entgegensteht. Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO  setzt keinen vorherigen sonstigen Beweis und auch nicht die  Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung voraus  (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).</p>
<p>25 Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung  besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher  Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis  liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte  für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen  &#8220;aufs Geratewohl&#8221; oder &#8220;ins Blaue hinein&#8221; aufstellt (Senatsurteil vom  8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40  mwN). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen.  Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung  zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in  Kenntnis der Rückvergütungen V 4 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das  behauptete Anlageziel des Klägers, dass es ihm allein auf die  Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das  Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. Senatsurteil vom 8.  Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41).</p>
<p>26 bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von  der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung  beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN).</p>
<p>27 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings der  Tatsache, dass sich der Kläger vor Zeichnung der streitgegenständlichen  Beteiligung in einem sogenannten Vermögensanlage-Bogen mit  Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften an die Beklagte  einverstanden erklärt hat, keine Bedeutung beigemessen (Senatsurteil vom  8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 48 mwN).</p>
<p>28 Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber dem unter  Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Klägers,  sich an V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch  Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen.</p>
<p>29 Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine  steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der  Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte  Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen  Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen,</p>
<p>kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene  Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren  (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN).</p>
<p>30 Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie  behaup- tet, dem Kläger sei es vordringlich um die bei V 4 zu erzielende  Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen  gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden  seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht  gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung der  Beraterin L.als Zeugin unbeachtet gelassen. In diesem Zusammenhang hat  das Berufungsgericht auch nicht gewürdigt, dass der Kläger erst auf  Empfehlung seines Steuerberaters die Beklagte zum Zwecke der  Anlageberatung aufsuchte (vgl. zu diesem Aspekt im Kontext mit dem  Zustandekommen eines Beratungsvertrages auch Ellenberger in  Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und  Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1038).</p>
<p>31 c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft  zuungunsten der Beklagten angeführt, dass die Rückvergütungen im  Prospekt verheimlicht gewesen seien, weshalb Anleger weitere  Verheimlichungen zu befürchten gehabt hätten. Das ist bereits deswegen  rechtsfehlerhaft, weil der Prospekt nach den Grundsätzen der  zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne in Bezug auf  Vertriebsprovisionen nicht fehlerhaft ist. Die Vertriebsprovisionen sind  im Prospekt offen ausgewiesen und der Höhe nach korrekt angegeben. Dass  von der als Empfängerin der Provisionen im Prospekt aufgeführten V. AG  ein Teil dieser Vertriebsprovisionen an die Beklagte rückvergütet wurde,  musste im Prospekt nach den zivilrechtlichen  Prospekthaftungsgrundsätzen nicht ausgewiesen werden. Zu einer solchen  Aufklärung war allein die Beklagte als anlageberatende Bank  verpflichtet. Diese Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären,  kann die beratende Bank zwar durch rechtzeitige Übergabe eines  Prospektes, in dem sie als Empfängerin der korrekt ausgewiesenen  Provisionen ausdrücklich genannt ist, erfüllen (vgl. Ellenberger in  Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und  Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1061 mwN). Enthält der Prospekt diese  Angabe jedoch nicht, muss die beratende Bank die Aufklärung mündlich  oder durch eine anderweitige schriftliche Information leisten. Von einer  &#8220;Verheimlichung&#8221; der Rückvergütungen im Prospekt kann daher keine Rede  sein.</p>
<p>III.</p>
<p>32 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).  Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen  Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Kläger als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO)  zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den im  Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die  Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben.  Gegebenenfalls wird es die Be- hauptung der Beklagten zu würdigen haben,  dem Kläger sei es allein um die bei V 4 zu erzielende Steuerersparnis  gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei  denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls  wird es dazu die Zeugin L.und &#8211; soweit § 445 Abs. 2 ZPO  nicht entgegensteht &#8211; gegebenenfalls den Kläger als Partei zu vernehmen  haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 &#8211; XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.) und zu würdigen haben, dass der Kläger die Beklagte erst auf Empfehlung seines Steuerberaters aufsuchte.</p>
<p>33 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die  Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als  widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher  Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Henning, WM 2012, 153 ff. mwN; auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 &#8211; XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13  ff.). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine  Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann  eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der  Beklagten, dem Kläger sei es auch auf das Sicherungskonzept der  Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.</p>
<p>34 Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der  wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus der Beteiligung weist  der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Antrag dahingehend ausgelegt  werden kann und auszulegen ist, dass die Freistellungs- bzw.  Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst,  die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultieren. Diese  Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) im</p>
<p>Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund  pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile  berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 &#8211; XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 &#8211; II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2009 &#8211; 21 O 12/09 -</p>
<p>KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2010 &#8211; 26 U 127/09</p>
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