Besitzer von Staats-Anleihen (Griechenland, Spanien, Portugal etc.) haben oft Ansprüche gegen ihre Vermittler, manchmal auch gegen die betroffenen Staaten selbst

Geschrieben am: 7 Mai, 2012, 10:29

Allgemeine Risikohinweise bei Anleihen in Bezug auf die Bonität von Anleihe-Emittenten sind heute Standard. Im Regelfall ist damit einer entsprechend  geschuldeten Aufklärung Genüge getan. Bei Staatsanleihen reicht dies aber nach den schlimmen Erfahrungen mit Argentinien nicht. Insbesondere bei Auslandsanleihen besteht eine Aufklärungspflicht über deren besondere Risiken. So hat etwa der Vermittler den Kunden vor dem Erwerb über die (jeweilige) Herabstufung des Ratings von einer der drei großen Rating-Agenturen zu informieren. Dies haben Banken und andere Vermittler oft nicht getan, weswegen schon aus diesem Grund die Anlageberatung nicht anlagegerecht war. Bei einer Fehlberatung von Banken und Finanzdienstleistern zur Bonität des betreffenden Staates haben Anleger von entsprechenden Anleihen daher oft sehr gute Aussichten auf Schadensersatz in voller Höhe ihrer Einlage
nebst angemessener Verzinsung. Gegenüber dem Staat Griechenland können sogar unmittelbar Ansprüche bestehen. Auch wenn der Schuldenschnitt nominell auf „freiwilliger“ Basis erfolgte, könnten zudem Ansprüche gegen den griechischen Staat selbst bestehen, wenn dem deutsch-griechischen Investitionsschutzabkommen Drittschutzcharakter zugesprochen werden würde. Erfolg versprechen aber vor allem die Inanspruchnahme der vermittelnden Banken und Finanzdienstleister, die generell bei Staatsanleihen auch auf die Möglichkeit eines Schuldenschnitts hinweisen müssen, weil dies kein untypischer Fall ist.

Kai-Oliver Knops

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