BGH-Urteil- Prominente haften für Werbeaussagen
Geschrieben am: 11 Dezember, 2011, 7:33
Der Bundesgerichtshof weitet den Kreis der Verantwortlichen für Finanzprodukte aus. Er fällte ein Urteil gegen den früheren Bundesverteidigungsminister und Verfassungsrechtler Rupert Scholz.
Prominente, die sich für die Werbung für Finanzprodukte einspannen lassen, können von enttäuschten Anlegern auf Schadensersatz verklagt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil gegen den früheren Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz (CDU), das der Bundesgerichtshof am Donnerstag veröffentlicht hat. Der Politiker und Verfassungsrechtler hatte im Beirat einer Fondsgesellschaft gesessen, die pleiteging, nachdem die Finanzaufsicht im Jahr 2005 die Geschäfte unterbunden hatte.
Die Stiftung Warentest hatte deren „MSF Master Star Fund“ – ein Zusatz zum Namen lautete „Deutscher VermögensfondsI“ – schon zuvor als „Zockerangebot“ eingestuft und auf ihre Warnliste gesetzt. Scholz pries die Geldanlage aber weiterhin zur Altersvorsorge an. Rund 7000 Anleger sollen um bis zu 40 Millionen Euro geschädigt worden sein.
Im Gegensatz zu der vorherigen Gerichtsinstanz sahen die obersten Zivilrichter hierin nun einen Fall für die „Prospekthaftung im engeren Sinne“. Denn diese treffe nicht nur Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, wenn sie durch ihre Stellung um besonderes Vertrauen von Investoren für ein bestimmtes Produkt werben. Vielmehr könnten auch andere Berufsgruppen für die „Schaffung einer positiven Anlagestimmung“ und die „Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit“ in Anspruch genommen werden.
Der Bundesgerichtshof ging noch in einem weiteren Punkt über seine bisherige Rechtsprechung hinaus: Weil das Unternehmen Kapitalgebern Zeitungsinterviews von Scholz übersandt hatte, stufte er diese kurzerhand als Teil des vorgeschriebenen Verkaufsprospekts ein, für dessen Aussagen die Verantwortlichen haften müssen. Genauso behandelten die Karlsruher Richter eine 80-seitige Broschüre („Produktinformation“), für welche die Fondsgesellschaft mit einem ausdrücklichen Hinweis vergeblich versucht hatte, die Haftung auszuschließen. Erschwerend kam hinzu, dass Scholz früher nicht allein Berufspolitiker, sondern auch Juraprofessor war. Zudem war er Vorsitzender des Beirats der Fondsgesellschaft, hinter der außerdem der frühere Berliner Schulsenator Walter Rasch sowie drei ehemalige Staatssekretäre standen.
Vergrößert hat sich damit der Kreis derer, die für Verluste vor allem auf dem grauen Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden können. Bisher galt dies für die Herausgeber der Verkaufsprospekte nebst ihren Beratern, ferner für die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Fondsgesellschaft sowie für alle „Hintermänner“ – sofern diese in einer Schlüsselposition Einfluss auf das konkrete Geschäftsgebaren nehmen. Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall noch kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern eine neue Beweisaufnahme am Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet.
Dennoch geht er mit dem früheren Bundesminister und Hochschullehrer, der heute sein Geld als Berater der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz verdient, hart ins Gericht. So werden seine Fachkenntnisse in dem Urteil ausdrücklich mit dem Klammerzusatz „vermeintlich“ versehen. Mit seinen öffentlichen Äußerungen habe Scholz den Anschein erweckt, sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger einzusetzen, heißt es weiter in dem Urteil. Diese Angaben dürften jedoch „nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrt haben“. So bestünden schon Zweifel daran, ob er die in der Werbung für sich reklamierte „Kompetenz und Seriosität“ angesichts seines beschränkten Aufgabenbereichs im Beirat tatsächlich hätte einbringen können: „Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war.“ Offen sei auch, ob er die Sicherheit der Geldanlage tatsächlich geprüft habe (Az.: III ZR 103/10).


