§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) nicht EU-konform!
Geschrieben am: 26 Juni, 2012, 9:22
Die Europäische Kommission gewährt Deutschland eine Frist von zwei Monaten, um den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz der Verbraucher bei Haustürgeschäften nachzukommen. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, dem zweiten von drei Schritten eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Die Haustürgeschäfte-Richtlinie (Richtlinie 85/577/EWG) zielt auf den Schutz von Verbrauchern ab, die in ihrer Privatwohnung oder während eines von einem Gewerbetreibenden für Verbraucher organisierten Ausflugs in einer Haustürsituation Verträge über den Erwerb von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen schließen.
In den EU-Vorschriften ist eine Widerrufsfrist von mindestens sieben Tagen festgelegt; binnen dieser Frist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Die deutschen Rechtsvorschriften enthalten jedoch zusätzlich die Anforderung, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt worden“ sein muss. Dieses Zusatzkriterium, das nicht in der Richtlinie enthalten ist, beschränkt das in der Richtlinie verbriefte Rücktrittsrecht. Die Kommission fordert daher Deutschland auf, seine Rechtsvorschriften zu ändern.
Kommt Deutschland dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit diesem Fall befassen.
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