§ 34a Abs. 1 S. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Geschrieben am: 9 August, 2010, 11:17

Entgegen anders lautender Stimmen hat der BGH mit Urteil vom 22.06.2010 entschieden, dass § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG kein Schutzgesetz i.S.v.  § 823 Abs. 2 BGB ist.

(anders lautende Stimmen: OLG Frankfurt, ZIP 2006, 2385; Fuchs in Fuchs, WpHG, vor § 31, Rn. 85, § 34a, Rn. 1; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, BankR VI, Rn. 286; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 34a, Rn. 1; Kumpan/Hellgardt, DB, 2006, 1714, 1720; Sethe in Ass-mann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25, Rn. 130; ders., Anlegerschutz im Recht der Vermögensverwaltung, S. 766; Süss, Die Vermögensverwaltung durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 2004, S. 337 ff.; ohne Begründung jeweils Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823, Rn. G 59; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rn. 71).

Ein Rechtsnorm sei Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dazu komme es auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber den Schutz von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen im konkreten Fall gewollt hat.

Dies sei im in Rede stehenden Fall des § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG nicht der Fall. Auch insbesondere der Hintergrund der Richtlinie 93/22/EWG, die unter anderem Aufsichtsregeln bezüglich Wertpapierfirmen zwecks Anlegerschutzes vorschreibt, geböte keine andere Sicht. Denn im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems sei ein individueller delitkischer  Schadensersatzanspruch nur dann anzuenhmen, wenn der durch § 34a Abs. 1 S. 1 wpHG intendierte Anlegerschutz effektiv nur durch eine delitksche Haftung verwirklicht werden könne.  Dies sei angesichts bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Befolgung des § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG  und der Tatsache, dass § 34a WpHG Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zwischen Anleger und Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimme und mithin im Fall der Zuwiderhandlung vertragliche Schadensersatz-ansprüche auslösen könne, nicht der Fall.

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