AGB-Recht: Verwendung eines nicht selbst erstellten Mustervertrages

Geschrieben am: 19 August, 2010, 4:01

Mit Urteil vom 17.02.2010 hat der BGH entschieden, dass ein Stellen von Vertragsbedingungen i.S.d. § 305  Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliege, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruhe, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Eine freie Entscheidung erfordere, dass die konfrontierte Partei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sei und insbesondere Gelegenheit erhalte, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte an den Kläger einen gebrauchten PKW verkauft. Die Parteien hatten sich auf die Verwendung eines für Gebrauchtwagenverkäufe geeigneten Mustervertragsformulares geeinigt, welches die Beklagte zuvor erworben hatte. In diesem Vertragsformular waren die Gewährleistungsrechte des Käufers aus § 437 BGB ausgeschlossen. Es stellte sich heraus, dass der verkaufte PKW ein Unfallwagen war, was grundsätzlich Gewährleistungsansprüche des Käufers aus § 437 BGB ausgelöst hätte. Wegen der besagten Ausschlussklausel konnte der Käufer jedoch den begehrten Minderungsanspruch aus § 441 Abs. 4 S. 1 BGB nicht geltend machen.

Es war die Frage zu klären, ob die Verkäuferin die unstreitig vorformulierten Bedingungen des Mustervertrages i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hatte, also als Verwenderin anzusehen war. Dies verneinte der BGH. Es komme für die Verwendereigenschaft nicht darauf an, ob der Verwender durch die AGB begünstigt werde, sondern allein darauf, ob er durch das Stellen der Bedingungen überwiegenden Einfluss auf deren Inhalt gehabt habe. Die Parteien hatten sich hier auf die Verwendung des Vertragsformulares einvernehmlich geeinigt. Es kam weder der einen noch der anderen Partei gerade darauf an, mit dem Vertragsformular bestimmte Bedingungen durchzusetzen, sondern es sollte lediglich ein rechtlich einwandfreies Vertragsmuster Verwendung finden. Ein überwiegender Einfluss der einen Partei, der zu einer Verwendereigenschaft geführt hätte, lag somit nicht vor.

Zum Urteil

Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung
vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung
desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag
konfrontiert wird
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