Gemeinschaftswidrige Belastung des Verbrauchers mit Zusendungskosten nach Widerruf des Fernabsatzvertrags

Geschrieben am: 6 Juli, 2010, 7:58

Art. 6 I Unterabs. 1 S. 2 und II der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Danach werden in Zukunft im europäischen Raum im Fall eines Widerrufs nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Versandkosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware dem Verbraucher erstattet werden.

EuGH, Urteil vom 15. 4. 2010

Diese Entwicklung ist sinnvoll. In der Praxis bleibt es damit attraktiv, Waren versandkostenfrei anzubieten  und generell die Versandkosten niedrig zu halten. Im anderen Fall würde die Trennung von Kaufpreis und Versandkosten sowie die Einziehung höhere Versandkostenpauschalen gefördert. Denn nur dann könnte der Verkäufer die Versandkosten dem Verbraucher aufbürden. Außerdem wäre es wirtschaftlcih sinnvoll, den Kaufpreis im Vergleich zu den Versandkosten möglichst niedrig anzusetzen, um im Fall des Widerrufs einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen.

Hinweis: Von den Zusendekosten sind die Rücksendekosten zu unterscheiden. Diese entstehen, wenn der Verbraucher im Fall des Widerrufs die erhaltene Ware an der Verkäufer zurückschickt. Die Rücksendekostenwerden erst ab einem Warenwert von über 40 € erstattet, vgl. § 357 II S.3 BGB.

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