Informationspflichten in Webshops bei Abruf über iPhone- oder Anroid-Apps

Geschrieben am: 2 August, 2010, 8:49

Nicht überraschend hat das OLG Hamm entschieden, dass Informationspflichten, im konkreten Fall jene aus §§ 312 c BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV a.F. und § 1 Abs. 2 PAngV, und Impressumspflichten aus § 5 TMG auch bei Fernabsatzgeschäften auf mobilen Endgeräten gelten. Insbesondere bei Aufruf des Fernabsatzangebotes über sog. Apps sind die Informations- und Impressumspflichten demnach einzuhalten.

Die Pflichten gelten unabhängig von einer konkreten Kenntnis des Anbieters über das nicht ausreichend informierende und damit gesetzeswidrige Angebot. Dazu das OLG Hamm:

Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme

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