Seit dem 11.06.2010 gelten neue Bestimmungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht
Geschrieben am: 20 Juli, 2010, 1:13
Seit dem 11.06.2010 ist Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Der in diesem Beitrag interessierende Teil über die Veränderungen des Widerrufs- und Rückgaberechts bringt im wesentlichen folgende Änderungen:
- die bisher in Form einer Veordnung ergangenen Muster zu Widerrufsbelehrung werden als formelles Gesetz übernommen, vgl. § 360 III BGB iVm Anlage 1 EGBGB. Damit wird für den Verwender von Widerrufsbelehrungen Rechtsklarheit geschaffen. Denn vor dieser Gesetzesänderung konnte der einfache Richter sich über die vom Bundesjustizministerium formulierten Musterwiderrufsbelehrungen hinwegsetzen und diese als unzulässig erklären. So entstand die paradoxe Situation, dass Unternehmer die Musterbelehrung in der Anlage 2 zur BGB-InfoV bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften verwendeten, diese jedoch regelmäßg den Anforderungen der Gerichte (und auch des Gesetzes) nicht entsprachen.
- die §§ 355 I 2 und 357 III 2 BGB wurden an die praktischen Anforderungen von Rechtsverkehr auf Internetauktionsplattformen angepasst. Der auf Auktionsplattformen verkaufende Unternehmer genügt nun seinen Belehrungspflichten, wenn er vor Abschluss der Internetauktion den Bieter gem. §§ 355 I 2 iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB belehrt hat und nach Auktionsschluss dem Auktionsgewinner die Widerrufsbelehrung unverzüglich in Textform mitteilt bzw. auf dessen Wertersatzpflicht gem. § 357 III 2 BGB hinweist (dafür reicht beispielweise eine E-Mail nach unverzüglich Vertragsschluss).
Ausblick
Auch in Zukunft werden Änderungen bezüglich der Vorschriften über den Widerruf und die Rückgabe erforderlich werden. So hat der EuGH am 03.09.2009 entschieden, dass entgegen § 357 III S. 1 BGB eine Wertersatzpflicht für den Verbraucher im Waren-Fernabsatz nach erfolgtem Widerruf und nicht ordnungsgemäßer Belehrung bestehen kann, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise benutzt habe, die mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbar sei (NJW 2009, 3015 ff.).
Wegen möglicher richtlinienkonformer Auslegung deutschen Rechts ist wegen der jüngst ergangenden Entscheidnug des EuGH über die Hinsendekosten im Fernabsatz nicht zwingend eine Rechtsänderung zu erwarten. Im Urteil vom 15.04.2010 wurde entschieden, dass der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft bei erfolgtem Widerruf verauslagte Hinsendekosten für Warenlieferungen nicht zu tragen hat (weitere Informationen hier).


